Titel Logo
Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2025/2026

Die vorstehende Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 98 bis 120 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), erforderliche Genehmigung ist durch die Kommunalaufsichtsbehörde unter Anordnungen, Auflagen und Bedingungen mit Schreiben vom 20. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 15.2/Liebig wie folgt erteilt worden.

1.

Von einer Beanstandung der Stadtratsbeschlüsse der Lutherstadt Wittenberg über das Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2025/2026 (Beschluss-Nummer I/103-7-25) sowie über die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2025/2026 (Beschluss-Nummer I/102-7-25) vom 19. Mai 2025 wird abgesehen.

2.

Die Genehmigung für den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 10.620.900 € für das Haushaltsjahr 2025 sowie in Höhe von 7.460.300 € für das Haushaltsjahr 2026 wird erteilt.

3.

Die Genehmigung des in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 845.000 € für das Haushaltsjahr 2025 wird in voller Höhe erteilt.

4.

Die Genehmigung für den Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 95.000.000 € für das Haushaltsjahr 2025 und 110.000.000 € für das Haushaltsjahr 2026 wird erteilt.

5.

Es wird angeordnet, dass die Lutherstadt Wittenberg in Bezug auf den Teilhaushalt 97 (LAGA 2027 – Maßnahmen) jeweils zum 30. August sowie 30. November 2025 Bericht erstattet, wie sich die geplanten Auszahlungen entwickeln, welche Zuwendungen durch die Zuwendungsgeber zwischenzeitlich konkret bewilligt wurden und wie sich der aktualisierte Zeitplan zur Umsetzung der LAGA darstellt.

6.

Es wird angeordnet, dass durch den Oberbürgermeister der Lutherstadt Wittenberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Lutherstadt Wittenberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind.Die auszusprechenden Haushaltssperren haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

7.

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Ziffern 2 und 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen und Bedingungen:

a.

Die unter den Ziffern 2, 3 und 4 getroffenen Entscheidungen werden unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich deren Wirksamkeit erst mit der Vorlage eines prüffähigen Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 an das Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Wittenberg entfaltet.

b

Mit Beschlussfassung eines ersten Nachtragshaushaltsplanes, spätestens jedoch bis zum 30. März 2026, hat die Lutherstadt Wittenberg die im Haushaltskonsolidierungskonzept dargestellten finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen in die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung einzuarbeiten.

c.

Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Dieser ist jeweils bis zum 25. Des auf das Quartalsende folgenden Monats der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

d.

Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen.

e.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

f.

Für veranschlagte Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen sind jeweils Folgekosten zu ermitteln und im jeweiligen Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Auflage, bis zum 30. September 2025 ein Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzept zu erstellen, welches detailliert aufzeigt, wie und durch wen die Bewirtschaftung der Anlagen nach der LAGA 2027 abgesichert werden soll, gilt fort.

g.

Die Lutherstadt Wittenberg hat den beabsichtigten Erwerb bebauter Grundstücke spätestens 6 Wochen vor dem Vertragsabschluss der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Angabe der voraussichtlich entstehenden Folgekosten anzuzeigen.

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 des KVG LSA zur Einsichtnahme vom 17.09. bis 25.09.2025 (an den Werktagen) im Bürgerbüro des Neuen Rathauses, Lutherstraße 56 zu dessen Sprechzeiten öffentlich aus.

Den Haushaltsplan können Sie auch auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.

Die aufschiebende Bedingung aus Nr. a der Verfügung wird voraussichtlich im Oktober 2025 mit Vorlage des Jahresabschlusses 2023 beim Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Wittenberg erfüllt.

Lutherstadt Wittenberg, den 30.10.2025

gez. Torsten Zugehör
Oberbürgermeister