Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat die Lutherstadt Wittenberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 19.05.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Lutherstadt Wittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | Im Ergebnisplan mit dem | 2025 | 2026 |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 99.055.800 Euro | 101.576.800 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 109.590.200 Euro | 115.371.400 Euro |
| |
| 2. | Im Finanzplan mit dem |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 90.914.500 Euro | 93.586.000 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 101.238.600 Euro | 106.823.600 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Investitionstätigkeit auf | 22.943.400 Euro | 7.190.600 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 33.564.300 Euro | 14.650.900 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 10.620.900 Euro | 7.460.300 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 2.804.200 Euro | 2.985.900 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 10.620.900 Euro (2025) und 7.460.300 Euro (2026) festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 845.000 Euro (2025) und 0 Euro (2026) festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 95.000.000 Euro (2025) und 110.000.000 Euro (2026) festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden anhand der aktuell gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt:
§ 6
- Die Teilhaushalte (siehe Anlage) bilden mit Ausnahme von internen Leistungsbeziehungen, Personalaufwand, Abschreibungen und Sonderposten eigene Budgets, in denen die Aufwendungen sowie die dazugehörenden Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig sind. Die Personalaufwendungen bilden ein eigenes Budget.
- Abweichend zu Nr. 1 werden Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb des jeweiligen Förderprogramms sowie für die Umsetzung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet Altstadt budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt.
- Aufwendungen und Auszahlungen für steuerrelevante Sachverhalte werden budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt.
- Aufwendungen und Auszahlungen, die in der Zuständigkeit eines anordnungsbefugten Bereiches liegen, werden budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt.
- Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend § 105 KVG LSA gelten bis zu einem Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall als unerheblich.
- Mehraufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen (Kontenbereich 57), internen Leistungsbeziehungen (Kontenbereich 58), Umsatzsteuer, Umschuldungen sowie Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen.
- Mehrauszahlungen für Umsatzsteuer, Umschuldungen sowie Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Auszahlungen.
- Mittel aus den Ortschaftsbudgets können entgegen der Festlegungen des § 4 der Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg über die Zuständigkeiten für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen durch Beschluss des Ortschaftsrates anderen Budgets zur Verfügung gestellt werden.
- Durch zweckgebundene Mehrerträge und -einzahlungen (z. B. Spenden) bewirkte Mehraufwendungen und -auszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen als Aufwendungen und Auszahlungen zur Verfügung.
- Mehrerträge und Mehreinzahlungen sowie Minderaufwendungen und Minderauszahlungen im Teilhaushalt 21 Allgemeine Finanzwirtschaft stehen als Deckungsmitteln anderen Budgets zur Verfügung.
- Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können bei Bedarf gemäß § 19 KomHVO LSA in das Folgejahr übertragen werden.
- Die Aufwendungen, die für freiwillige Aufgaben entstehen, unterliegen einem Sperrvermerk. Dieser kann durch den Oberbürgermeister, nach Bestätigung der sachlichen und zeitlichen Notwendigkeit, aufgehoben werden.
- Für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gelten Beträge bis 150,00 Euro als unerheblich.
- Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 100.000 Euro sind einzeln in den Teilhaushalten darzustellen.
- Für die Erfassung von Vorräten gelten Beträge bis 10.000 Euro als unerheblich.
- Unerheblich im Sinne von § 103 (3) Nr. 4 KVG LSA sind Mehrungen und Hebungen von Stellen, wenn sie 5 v. H. der Gesamtzahl der Stellen im Stellenplan der Lutherstadt Wittenberg nicht überschreiten.
Lutherstadt Wittenberg, den 30.10.2025
Torsten Zugehör
Oberbürgermeister