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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2025/2026

Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128,132), hat die Lutherstadt Wittenberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 10.09.2025 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher festgesetzten Gesamtbeträge von

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf

2025

2026

2025

2026

2025

2026

2025

2026

Euro

Ergebnisplan

die ordentliche Erträge

99.055.800

101.576.800

1.396.000

0

614.800

0

99.837.000

101.576.800

die ordentliche Aufwendungen

109.590.200

115.371.400

2.812.600

1.646.000

536.800

477.200

111.866.000

116.540.200

die außerordentliche Erträge

0

0

0

0

0

0

0

0

die außerordentliche Aufwendungen

0

0

0

0

0

0

0

0

Finanzplan

aus laufender Verwaltungstätigkeit:

Einzahlungen

90.914.500

93.586.000

1.196.000

0

614.800

0

91.495.700

93.586.000

Auszahlungen

101.238.600

106.823.600

2.812.600

1.642.100

529.800

477.200

103.521.400

107.988.500

aus Investitionstätigkeit

Einzahlungen

22.943.400

7.190.600

210.800

3.613.100

0

0

23.154.200

10.803.700

Auszahlungen

33.564.300

14.650.900

1.029.500

4.411.300

180.000

200.000

34.413.800

18.862.200

aus Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen

10.620.900

7.460.300

638.700

598.200

0

0

11.259.600

8.058.500

Auszahlungen

2.804.200

2.985.900

0

0

0

0

2.804.200

2.985.900

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 10.620.900 Euro für das Haushaltsjahr 2025 um 638.700 Euro erhöht und damit auf 11.259.600 Euro festgesetzt. Die bisher festgesetzte Kreditermächtigung für das Haushaltsjahr 2026 von 7.460.300 Euro wird um 598.200 Euro erhöht und damit auf 8.058.500 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für die Jahre 2025 und 2026 wird nicht geändert.

§ 5

Die Steuersätze werden nicht geändert. Es gilt die aktuelle Hebesatzsatzung vom 18.12.2024.

§ 6

Die Festsetzungen lt. Ziffer 1 - 16 werden nicht geändert.

 — 

Lutherstadt Wittenberg, den 30.10.2025

Torsten Zugehör
Oberbürgermeister  — (Siegel)

Bekanntmachung der

1. Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 13.11. bis 21.11.2025 (an den Werktagen) im Bürgerbüro des Neuen Rathauses, Lutherstraße 56 zu dessen Sprechzeiten öffentlich aus.

Den 1. Nachtragshaushaltsplan können Sie auch auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.

Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde am 13.10.2025 unter dem Aktenzeichen 15.2/Liebig wie folgt erteilt worden.

  1. Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Lutherstadt Wittenberg Nummer I/118-10-25) vom 10. September 2025 wird abgesehen.
  2. Die Genehmigung für den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von nunmehr 11.259.600 € für das Haushaltsjahr 2025 sowie 8.058.500 € für das Haushaltsjahr 2026 wird erteilt.
  3. Die mit der Haushaltsverfügung zum Doppelhaushalt 2025/2026 erteilte Genehmigung für der Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 95.000.000 € für das Haushaltsjahr 2025 sowie in Höhe von 110.000.000 € für das Haushaltsjahr 2026 gilt unverändert fort.
  4. Es wird angeordnet, dass die Lutherstadt Wittenberg in Bezug auf den Teilhaushalt 97 (LAGA 2027 – Maßnahmen) jeweils zum Quartalsende Bericht erstattet, wie sich die geplanten Auszahlungen entwickeln, welche Zuwendungen durch die Zuwendungsgeber zwischenzeitlich konkret bewilligt wurden und wie sich der aktualisierte Zeitplan zur Umsetzung der LAGA darstellt.
  5. Es wird angeordnet, dass die Lutherstadt Wittenberg das am 19. Mai 2025 beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept bis zum 31. März 2026 gemäß § 100 Abs. 3 KVG LSA so überarbeitet, dass unter Berücksichtigung der Veränderung durch Nachtragshaushaltspläne der Haushaltsausgleich bis zum Jahr 2034 ausgewiesen wird. Dabei sind die im Konzept dargestellten finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen in die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung einzuarbeiten.
  6. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Ziffern 2 und 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen und Bedingungen:

a.

Die unter den Ziffern 2 und 3 getroffenen Entscheidungen werden unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich deren Wirksamkeit erst mit der Vorlage eines prüffähigen Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 an das Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Wittenberg entfaltet.

b.

Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Dieser ist jeweils bis zum 25. des auf das Quartalsende folgenden Monats der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen.

d.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

e.

Für veranschlagte Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen sind jeweils Folgekosten zu ermitteln und im jeweiligen Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Auflage, ein Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzept zu erstellen, welches detailliert aufzeigt, wie und durch wen die Bewirtschaftung der Anlagen nach der LAGA 2027 abgesichert werden soll, gilt fort und ist bis zum 31. März 2026 vorzulegen.

f.

Die Lutherstadt Wittenberg hat weiterhin den beabsichtigten Erwerb bebauter Grundstücke spätestens sechs Wochen vor dem Vertragsabschluss der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Angabe der voraussichtlich entstehenden Folgekosten anzuzeigen.

Lutherstadt Wittenberg, den 30.10.2025

Torsten Zugehör
Oberbürgermeister  — (Siegel)