Die vorstehende Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 98 bis 120 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), erforderliche Genehmigung ist durch die Kommunalaufsichtsbehörde unter Anordnungen, Auflagen und Bedingungen mit Schreiben vom 20. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 15.2/Liebig wie folgt erteilt worden.
Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Ziffern 2 und 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen und Bedingungen:
| a. | Die unter den Ziffern 2, 3 und 4 getroffenen Entscheidungen werden unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich deren Wirksamkeit erst mit der Vorlage eines prüffähigen Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 an das Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Wittenberg entfaltet. |
| b. | Mit Beschlussfassung eines ersten Nachtragshaushaltsplanes, spätestens jedoch bis zum 30. März 2026, hat die Lutherstadt Wittenberg die im Haushaltskonsolidierungskonzept dargestellten finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen in die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung einzuarbeiten. |
| c. | Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Dieser ist jeweils bis zum 25. Des auf das Quartalsende folgenden Monats der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
| d. | Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen. |
| e. | Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. |
| f. | Für veranschlagte Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen sind jeweils Folgekosten zu ermitteln und im jeweiligen Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Auflage, bis zum 30. September 2025 ein Nutzungs- und Bewirtschaftungskonzept zu erstellen, welches detailliert aufzeigt, wie und durch wen die Bewirtschaftung der Anlagen nach der LAGA 2027 abgesichert werden soll, gilt fort. |
| g. | Die Lutherstadt Wittenberg hat den beabsichtigten Erwerb bebauter Grundstücke spätestens 6 Wochen vor dem Vertragsabschluss der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Angabe der voraussichtlich entstehenden Folgekosten anzuzeigen. |
Den Haushaltsplan können Sie auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.
Lutherstadt Wittenberg, den 13.11.2025