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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hebesatz-Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Lutherstadt Wittenberg (HebS)

Aufgrund der §§ 5, 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024, GVBl. LSA S. 128, 132), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020, GVBl. LSA S.712), der §§ 1, 25, 28 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323) und §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) sowie des Grundsteuerhebesatzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 01.11.2024 hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg am 29.10.2025 folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Gebiet der Lutherstadt Wittenberg erlassen:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf:  —  322 v. H.

b)

für die unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke) auf:

753 v. H.

c)

für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B für Wohngrundstücke) auf:

450 v. H.

d)

Sofern die Festsetzung der unterschiedlichen Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke mit dieser Satzung durch ein Gericht für unzulässig und damit rechtswidrig erachtet wird und die Regelungen zu Buchstabe b und c damit für unwirksam erklärt werden, gilt für Wohn- und Nichtwohngrundstücke für die Grundsteuer B ein einheitlicher Hebesatz von:

536 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf  — 400 v. H.

§ 2 Fälligkeit der Kleinbeträge bei der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz, wonach sie zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15 November zu zahlen ist für Kleinbeträge wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hebesatz-Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Lutherstadt Wittenberg vom 18.12.2024 außer Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 13.11.2025

(Zugehör)