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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2023/2024

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde unter Anordnungen und Auflagen mit Schreiben vom 20.11.2023 unter dem Aktenzeichen 15.2/Lehnert wie folgt erteilt worden.

  1. Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Lutherstadt Wittenberg über die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts für die Haushaltsjahre 2023/2024, Beschluss-Nummer I/471-42-23 und über die 1. Nachtragshaushaltssatzung den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2023/2024, Beschluss-Nummer I/472-41-23 vom 18. Oktober 2023 wird abgesehen.
  2. Die Genehmigung des im § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in Höhe von bisher 6.748.700 € auf nunmehr 7.259.800 € für das Haushaltsjahr 2023 und in Höhe von bisher 5.206.000 € auf nunmehr 5.100.100 € für das Haushaltsjahr 2024 erteilt.
    Die Genehmigung der Kreditaufnahme erfolgt unter der Bedingung, dass die Lutherstadt Wittenberg bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung vorliegt. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
    Hierüber ist quartalsweise der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten.
  3. Die Genehmigung des im § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nunmehr 2.393.000 € für das Haushaltsjahr 2023 sowie 17.621.000 € für das Haushaltsjahr 2024 wird erteilt.
  4. Die Genehmigung der im § 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Höhe von bisher 87.000.000 € auf nunmehr 66.000.000 € für das Haushaltsjahr 2023 und von bisher 96.000.000 € auf nunmehr 79.000.000 € für das Haushaltsjahr 2024 wird erteilt.
  5. Es wird angeordnet, dass die durch den Oberbürgermeister der Lutherstadt Wittenberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA verfügten Haushaltssperren für 2023 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten.
    Für das Haushaltsjahr 2024 sind diese mit Beginn des Haushaltsjahres 2024 neu festzulegen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die haushaltswirtschaftlichen Sperren sollen sicherstellen, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Lutherstadt Wittenberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Die auszusprechenden Haushaltssperren selbst, haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
  6. Es wird angeordnet, dass die vom Stadtrat beschlossene Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit den darin enthaltenen Maßnahmen durch Beschlüsse des Stadtrates zeitnah untersetzt werden, um die in den Anlagen 9 und 10 im Programm zum Abbau der Liquiditätskredite dargestellten Verbesserungen sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan haushaltswirksam umzusetzen.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a)

Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

b)

Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend, jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen.

c)

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des KVG LSA zur Einsichtnahme vom 14. bis 21.12.2023 (an den Werktagen) im Bürgerbüro des Neuen Rathauses, Lutherstraße 56 zu dessen Sprechzeiten öffentlich aus.

Den 1. Nachtragshaushaltsplan können Sie auch auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.

Lutherstadt Wittenberg, den 21.11.2023

gez. Torsten Zugehör
Oberbürgermeister