Die Friedhöfe der Stadtkirchengemeinde Wittenberg mit dem Alten und Neuen Friedhof in der Dresdener Straße und dem kleinen Friedhof in Teuchel gehören zur historisch gewachsenen Kulturlandschaft der Lutherstadt Wittenberg.
Als Friedhofsträger hält die Stadtkirchengemeinde Wittenberg eine lange christliche Tradition der Totenfürsorge aufrecht und nimmt damit eine hoheitliche Aufgabe wahr.
Der sachkundigen Erfüllung der Aufgaben eines Friedhofsträgers liegen ein Friedhofsgesetz und eine Friedhofsgebührensatzung zu Grunde.
Laut Friedhofsgesetz ist die Höhe der Friedhofsgebühren alle drei Jahre zu überprüfen und den geänderten Kosten anzupassen.
Die Friedhofsgebührensatzung vom 25.10.2022 wird per nachfolgendem Beschluss durch die neue Friedhofsgebührensatzung aktualisiert.
Die Friedhofsverwaltung, in der Dresdener Straße 3 - 5, steht Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.
Lutherstadt Wittenberg, am 28.10.2025
Zu der heutigen Sitzung des Gemeindekirchenrates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf schriftliche Einladung die Nebenstehenden erschienen.
Die ordentliche Mitgliederzahl beträgt 9.
Anwesend sind 9 Stimmberechtigte. Die Sitzung ist beschlussfähig.
Es wurde folgendes verhandelt und beschlossen:
3. Friedhof -Korrektur Gebührensatzung (Beschluss 72/2025)
Neue Gebührensatzung
Die Ev. Stadtkirchengemeinde ist Träger des Alten und Neuen Friedhofs in der Dresdener Straße und des Friedhofes in der Weinbergstraße. In der Gemeinde Lu. Wittenberg gibt es noch weitere evangelische und kommunale Friedhöfe.
Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.
Der GKR beschließt:
1. Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
2. Zeit für die Durchführung von Bestattungen
Die Durchführung von Bestattungen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich.
3. Friedhofsgebührensatzung
Für die Friedhöfe wird die in diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung mit Wirkung ab 01.01.2026 erlassen. Damit wird die Gebührensatzung vom 25.10.2022 mit Wirkung zum 31.12.2025 aufgehoben.
Abstimmung mit 8 Ja-Stimmen, eine Nein-Stimmen, keine Enthaltung
Vorgelesen | Genehmigt | Unterschrieben |
gez.: M. Keilholz | gez.: M. Wustmann | gez.: J. Bielig |
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokollbuch wird beglaubigt.
Lutherstadt Wittenberg, 11.11.2025
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg hat aufgrund von 5 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM S. 228), in seiner Sitzung am 30.09.2025 die folgende Satzung beschlossen.
Für die Friedhöfe der Ev. Stadtkirchengemeinde Wittenberg gelten folgende Ruhefristen:
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | Grabberechtigungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung, vorschüssig für die gesamte Ruhezeit. | Euro |
| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 59,00 |
| 1.1.2 | Erdreihengrabstätten |
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| 1.1.2.1 | Erdreihengrabstätte friedhofsgepflegt (1 Sarg) (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namensnennung wird durch den Bestattungspflichtigen über den Friedhofsträger beim Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Kosten werden direkt zwischen Bestattungspflichtigem und Steinmetz abgerechnet) | 64,00 |
| 1.2 | Kindergrabstätten |
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| 1.2.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1. | Erdwahlgrabstätte für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres, pro Jahr | 48,00 |
| 1.2.2.1 | Erdreihengrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres sowie Fehl- und Totgeburten, für die nach staatlichem Recht eine Bestattungspflicht nicht besteht, friedhofsgepflegt pro Jahr (einschl. Anlage Efeuhügel und Pflege durch den Friedhofsträger) | 59,00 |
| 1.3 | Urnengrabstätten |
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| 1.3.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.3.1.1 | Urnenwahlgrabstätten, 2- oder 4-stellig, je Grabstelle | 28,00 |
| 1.3.2 | Urnenreihengrabstätten |
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| 1.3.2.1 | Urnenreihengrabstätten, je Grabstelle, friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namensnennung wird durch den Bestattungspflichtigen über den Friedhofsträger beim Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Kosten werden direkt zwischen Bestattungspflichtigem und Steinmetz abgerechnet.) | 54,00 |
| 1.3.2.2 | Partner-Urnenreihengrabstätten, je Grabstelle, friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namensnennung wird durch den Bestattungspflichtigen über die den Friedhofsträger beim Steinmetz in Auftrag gegeben. Die Kosten werden direkt zwischen Bestattungspflichtigem und Steinmetz abgerechnet.) | 56,00 |
| 1.3.3 | Urnengemeinschaftsgrabstätten, je Grabstelle (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger. Die Namensnennung wird durch den Bestattungspflichtigen über den Friedhofsträger beim Steinmetz in Auftrag gegeben. Die kosten werden direkt zwischen Bestattungspflichtigem und Steinmetz abgerechnet.) | 44,00 |
| 1.4 | Reservierungen/Verlängerungen |
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| 1.4.1 | Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (5 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberech- tigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 1.4.1 | Verlängerungen Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechts erforderlich, wird die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben.n |
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| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühr Ist in den Grabnutzungsgebühren enthalten und wird nicht gesondert erhoben. |
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| 3. | Bestattungsgebühren |
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| 3.1 | Erdbestattungen |
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| 3.1.1 | Erdbestattung (auch Wiederbestattung nach Ausbettung) | 1.554,00 |
| 3.1.2 | Erdbestattung von Kindern von 2-12 Jahren | 1.207,00 |
| 3.1.3 | Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren sowie Fehl-und Totgeburten | 558,00 |
| 3.2 | Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung nach Ausbettung) | 409,00 |
| 3.3 | Ausbettungen |
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| 3.3.1 | Ausbettung Sarg | 2.471,00 |
| 3.3.2 | Ausbettung Urne | 457,00 |
| 3.3.3 | Urnenversand | 80,00 |
| 4. | Nutzung Friedhofskapelle |
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| 4.1 | Nutzung der Friedhofskapelle inkl. Dekoration |
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| 4.1.1 | Für Trauerfeiern | 142,00 |
| 4.1.2 | Für Aufbahrungen | 142,00 |
| 5. | Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Trauerredner) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 1 Jahr | 50,00 |
| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre | 75,00 |
| 5.1.3 | Ablehnung/ Rücknahme/ Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß 5 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG), pro Vorgang | 84,00 |
| 5.2 | Bearbeitung von Anträgen |
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| 5.2.1 | Antrag auf Bestattung | 75,00 |
| 5.2.2 | Antrag auf Ausgrabung/Umbettung | 75,00 |
| 5.2.3 | Antrag auf Aufstellung/Veränderung eines Grabmals (stehend oder liegend, einer Grabeinfassung, Teilabdeckung oder Nachbeschriftung, inkl. jährlicher Grabmalprüfung) | 50,00 |
| 5.2.4 | Antrag auf Rückbau einer Grabstätte/Verzicht mit Löschung des Nutzungsrechts | 50,00 |
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z. B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeiten sowie den Rückbau von Grabstätten einschl. Entsorgung des gesamten Grabinventars) richtet sich das Entgelt nach dem jeweiligen geltenden Stundenverrechnungssatz, der der Umsatzsteuer unterliegt.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 25.10.2022. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Genehmigungsvermerke:
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg am 30.09.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg in Wittenberg wurde dem Kreiskirchenamt Wittenberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt.
Die Aufsichtsbehörde hat am 16.10.2025 unter dem Aktenzeichen 05/2025 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Wittenberg wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.