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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrecht zu einzelnen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBI. I. S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBI. I. S. 2606)

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes haben Sie die Möglichkeit, nachfolgenden Datenübermittlungen zu widersprechen:

A)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Einwohnerinnen und Einwohner der Lutherstadt Wittenberg, die mit einer oder allen der vorgenannten Datenübermittlungen nicht einverstanden sind, können den Antrag auf Übermittlungssperre auf der Seite XX nutzen und an folgende Anschrift zurücksenden oder auch persönlich im

Bürgerbüro im Neuen Rathaus abgeben:

Lutherstadt Wittenberg

Der Oberbürgermeister

Fachbereich Bürger und Service

Bürgerbüro

Lutherstraße 56

06886 Lutherstadt Wittenberg

Ebenso kann der Antrag im Bürgerbüro des Neuen Rathauses mündlich während den nachfolgenden Öffnungszeiten gestellt werden:

Montag, Mittwoch und Freitag

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag

08:00 Uhr – 18:00 Uhr

jeden 1. und 3. Samstag im Monat

09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Der Antrag ist auch im Internet unter www.wittenberg.de/formulare oder direkt im Bürgerbüro verfügbar.

Hinweis: Bereits eingelegte Übermittlungssperren haben weiterhin Bestand und müssen nicht erneut beantragt werden, da diese bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert sind.