Aufgrund §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288) zuletzt geändert durch § 1 Viertes ÄndG vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133) hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 20. Dezember 2017 (veröffentlicht im Amtsblatt „Die neue Brücke“ am 10. Januar 2018) und am 21. Dezember 2022 (veröffentlicht im Amtsblatt „Die neue Brücke“ am 11. Januar 2023) die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg sowie in seiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) 1Die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. 2Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Lutherstadt Wittenberg“.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr (FF) besteht aus den 19 Freiwilligen Ortsfeuerwehren:
und der hauptamtlichen Wachbereitschaft.
(3) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG LSA.
Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:
(1) 1Die Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Stadt werden von einem Stadtwehrleiter geleitet. 2Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. 3Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. 4Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch bis zu zwei stellvertretende Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen unterstützt. 5Zur Unterstützung der Erfüllung seiner Dienstpflichten kann der Stadtwehrleiter Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Dem Stadtwehrleiter obliegt die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. 2Bei seiner Abwesenheit übernimmt einer der Stellvertreter oder eine andere berufene qualifizierte Führungskraft die Einsatzleitung.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Stadtwehrleiter von einem der stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten.
(4) 1Die Funktion des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter werden im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg ausgeschrieben. 2Die Anforderungen an die Bewerber sind in der Ausschreibung aufgeführt. 3Die Ausschreibung soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungsfrist des amtierenden Stadtwehrleiters bzw. seiner Stellvertreter erfolgen. 4Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BrSchG LSA von den Ortswehrleitern der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Freiwilligen Feuerwehren vorgeschlagen.
(5) 1Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten der Stadt auf Zeit ernannt. 2Die Ernennung und die Berufung erfolgt durch die Lutherstadt Wittenberg auf sechs Jahre. 3Vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Ernennung und die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.
(1) 1Der Ortswehrleiter leitet die Freiwillige Feuerwehr seines Ortsteiles. 2Er ist verantwortlich für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft sowie die Organisation und Koordination des Dienstbetriebes der Ortsfeuerwehr und ist dem Stadtwehrleiter berichtspflichtig. 3In einer Ortsfeuerwehr kann bei Bedarf ein Beauftragter für Feuerwehrtechnik (technischer Gerätewart) eingesetzt werden. 4Dieser ist zuständig für die gesamte Einsatztechnik und Ausrüstung.
(2) Der Ortswehrleiter wird im Verhinderungsfall in allen seinen Dienstobliegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) 1Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter werden durch die im Einsatzdienst stehenden Mitglieder der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen. 2Durch die Lutherstadt Wittenberg erfolgt die Ernennung und die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von 6 Jahren; vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.
(1) 1Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. 2Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) 1Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Lutherstadt Wittenberg nach Anhörung der Stadtwehrleitung und der betreffenden Ortswehrleitung. 2Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 3Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(3) 1Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch die Lutherstadt Wittenberg bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter Überreichung dieser Satzung und des Mitgliedsausweises. 2Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(1) 1Als Einsatzkraft in die Einsatzabteilung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das 67. Lebensjahr, vollendet hat und körperlich und geistig für den Dienst in der Einsatzabteilung geeignet ist. 2Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(2) 1Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 3 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. 2Sie haben insbesondere:
(3) 1Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. 2Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. 3Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. 4Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und nur unter Aufsicht eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. 5Eine Anrechnung auf die Einsatzstärke erfolgt nicht.
(4) Der Feuerwehrsport ist Bestandteil des Feuerwehrdienstes. Er dient der Erhaltung und Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Einsatzkräfte. Zum Feuerwehrsport zählen sowohl regelmäßiger Dienstsport als auch die Übung und Teilnahme an Feuerwehrwettkämpfen nach der gültigen Wettkampfordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes.
(5) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Lutherstadt Wittenberg erklärt werden.
(7) 1Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm die Lutherstadt Wittenberg eine Ermahnung aussprechen. 2Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. 3Der Betroffene, die Ortswehrleitung und der Stadtwehrleiter sind zuvor anzuhören.
(8) 1Die Lutherstadt Wittenberg kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. 2Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Wichtige Gründe sind insbesondere:
(9) Beamtenrechtliche Vorschriften werden hiervon nicht berührt.
(1) 1Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. 2Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben
ihrem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an die Lutherstadt Wittenberg weiterzuleiten.
(1) 1In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 67. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. 2Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.
(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedienen kann.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
(4) 1Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr – mit Ausnahme des Einsatzdienstes – übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. 2Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. 3Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Ortswehrleitung. 4§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung.
1Der Freiwilligen Feuerwehr sind Kinder- und eine Jugendabteilungen anzugliedern. 2Ihr Leben gestaltet sich nach Maßgabe der Kinder- und Jugendfeuerwehrordnungen der Lutherstadt Wittenberg.
(1) Die Mitgliederversammlung wird in den einzelnen Ortsfeuerwehren durchgeführt und besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Ortsfeuerwehr.
(2) 1Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere
2Diesbezüglich stimmberechtigt sind die im Einsatzdienst stehenden Mitglieder der Ortsfeuerwehr. 3Die Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.
(3) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn die Lutherstadt Wittenberg oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. 3Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Woche vorher bekannt zu geben.
(4) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 4Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden.
(5) 1Es wird offen abgestimmt. 2Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 15 Abs. 3 BrSchG LSA erfolgt durch Wahl. 3Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 2 KVG LSA entsprechend Anwendung.
(1) 1Die Aufwandsentschädigungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene der Lutherstadt Wittenberg (Brandsicherheitswache) sind nachfolgend geregelt.
(2) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger betragen für:
| a) | Stadtwehrleiter — 132,00 Euro |
| b) | 1. stellvertretender Stadtwehrleiter — 84,00 Euro |
| c) | 2. stellvertretender Stadtwehrleiter — 84,00 Euro |
| d) | Ortswehrleiter — 84,00 Euro |
| e) | stellvertretender Ortswehrleiter — 60,00 Euro |
| f) | Technischer Gerätewart — 36,00 Euro |
| g) | Stadtjugendfeuerwehrwart — 48,00 Euro |
| h) | stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart — 30,00 Euro |
| i) | Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehren — 48,00 Euro |
| j) | stellvertretender Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehren — 30,00 Euro |
| k) | Leiter für Kinderfeuerwehren in Ortsfeuerwehren — 48,00 Euro |
| l) | stellvertretender Leiter für Kinderfeuerwehren in Ortswehren — 30,00 Euro |
| (3) Die jährliche Aufwandsentschädigung aktiver Einsatzkräfte berechnet sich nach der prozentualen Dienst- und Einsatzteilnahme und beträgt bei: | |
| > 20 % Dienst- und Einsatzteilnahme — 48,00 Euro | |
| > 50 % Dienst- und Einsatzteilnahme — 96,00 Euro | |
| > 80 % Dienst- und Einsatzteilnahme — 144,00 Euro | |
| (4) Eine Person, die mehrere Funktionen nach Abs. 2 gleichzeitig erfüllt, erhält je Funktion eine entsprechende Aufwandsentschädigung. | |
| (5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Brandsicherheitswache leisten, erhalten je Einsatz folgende pauschale Aufwandsentschädigung: | |
| a) | bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten ohne Bühne — 20,00 Euro |
| b) | bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit Bühne — 40,00 Euro |
| c) | bei Veranstaltungen von regionaler Bedeutung — 60,00 Euro |
| d) | bei Großveranstaltungen von regionaler Bedeutung — 80,00 Euro |
| e) | bei Großveranstaltungen von überregionaler Bedeutung — 120,00 Euro |
| (6) Für die nachfolgenden Aus- und Fortbildungen von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr wird eine anlassbezogene Zahlung geleistet: | |
| a) | einmalig bei Ausbildung zum Verbandsführer — 120,00 Euro |
| b) | einmalig bei Ausbildung zum Zugführer — 100,00 Euro |
| c) | einmalig bei Ausbildung zum Gruppenführer — 50,00 Euro |
| d) | einmalig bei Ausbildung zum Truppführer — 10,00 Euro |
| e) | einmal pro Jahr bei Aus- und Fortbildung zum Atemschutzgeräteträger — 50,00 Euro |
| f) | je Sonderausbildung als Ausbilder auf Stadtebene mit geringem Aufwand — 20,00 Euro |
| g) | je Sonderausbildung als Ausbilder auf Stadtebene mit erhöhtem Aufwand — 40,00 Euro |
(7) Die monatlichen Pauschalbeträge gem. Abs. 2 werden zum Ersten eines Monats gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 werden mit Ablauf des Monats gezahlt.
Den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg regelt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg (Feuerwehrgebührensatzung – FeuerGbS).
Diese Änderungssatzung tritt nach vorheriger öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, den 18.12.2025