Auf der Grundlage der §§ 6 (1) und 8 (1) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in Verbindung mit § 90 Abs. 1, Ziffer 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I, S. 2022) i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. LSA, S. 48) und den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 20.02.2015 (GVBl. LSA 2015, 50, 51) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg am 17.12.2025 folgende Kostenbeitragssatzung beschlossen:
Diese Satzung regelt die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen im Gemeindegebiet der Lutherstadt Wittenberg durch den Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen.
(1) Berechtigt sind alle im Gemeindegebiet gemeldeten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Lutherstadt Wittenberg.
(2) Berechtigt sind, im Rahmen freier Kapazitäten, alle Kinder mit Wohnsitz außerhalb der Lutherstadt Wittenberg. 2Das gemeindliche Defizit ist nach § 12 b des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG-LSA) auszugleichen. 3Diese Regelung begrenzt sich ausdrücklich auf das Gebiet des Landkreises.
(3) 1Erfolgt im Laufe des Betreuungsverhältnisses ein Wohnortwechsel, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, dies unverzüglich dem Eigenbetrieb KommBi mitzuteilen und bei der neuen Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf die auswärtige Betreuung zu stellen. 2Das gemeindliche Defizit ist nach § 12 b KiFöG-LSA auszugleichen. 3Diese Regelung begrenzt sich ausdrücklich auf das Gebiet des Landkreises. 4Andernfalls erlischt die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Kinderbetreuung in Lutherstadt Wittenberg.
(1) 1Kostenbeitragsschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Tagespflegestelle im Stadtgebiet der Lutherstadt Wittenberg besucht. 2Mehrere Kostenbeitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Andere sorgeberechtigte Personen (z.B. Vormundschaft oder Pflegschaft), welche die Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle im Stadtgebiet der Lutherstadt Wittenberg beantragt haben, treten an die Stelle der Sorgeberechtigten.
(3) 1Leben die Eltern in verschiedenen Haushalten dauerhaft getrennt, ist Kostenbeitragsschuldner der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind den Hauptwohnsitz hat. 2Hält sich das Kind jeweils zur Hälfte bei dem einen Elternteil sowie bei dem anderen Elternteil auf, bleiben beide Elternteile Kostenbeitragsschuldner.
(1) Die Kostenbeitragsschuld beginnt in den Einrichtungen der Lutherstadt Wittenberg mit dem ersten Tag im Monat, in welchem die Betreuung beginnt, unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsbeginn.
(2) Die Kostenbeitragsschuld endet mit dem letzten Tag im Monat, in dem der Betreuungsvertrag wirksam sein Ende findet.
(3) Jegliche Abwesenheit des Kindes, Schließzeiten der Einrichtung bzw. Urlaub der Tagespflegeperson lassen die Höhe des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege unberührt.
(4) 1Für Gastkinder wird ein Kostenbeitrag pro Tag erhoben. 2Unter Gastkindern wird die Kurzzeitinanspruchnahme von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gemeindegebietes ohne bestehenden Betreuungsvertrag in der aufnehmenden Einrichtung verstanden.
(5) 1Der Kostenbeitrag beinhaltet nicht die Aufwendungen für Verpflegung. 2Diese sind gesondert nach entsprechender Vereinbarung an den jeweiligen vertraglich gebundenen Speiseanbieter zu entrichten.
(6) Bei wiederholter nicht pünktlicher Abholung des Kindes, nach der Öffnungszeit der Einrichtung oder nach Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wochenbetreuungszeit, wird ein Stundensatz in Höhe von 20,00 € je angefangener Stunde erhoben.
(1) 1Der Kostenbeitrag wird als Monatsbetrag vom Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen erhoben und ist in den Einrichtungen der Lutherstadt Wittenberg zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig.2Die Erhebung kann nicht auf die Träger von Tageseinrichtungen übertragen werden.
(2) 1Die Zahlung des Kostenbeitrages erfolgt grundsätzlich durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat. 2In Ausnahmefällen ist auch die Bargeldeinzahlung im Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen möglich. 3Eine Zahlung des Kostenbeitrages direkt in der Tageseinrichtung bzw. der Tagespflegestelle ist unzulässig.
(3) 1Gerät der Kostenbeitragsschuldner mit der Zahlung des Kostenbeitrages in Verzug, bestimmt die Lutherstadt Wittenberg eine angemessene Nachfrist. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist, wird die Lutherstadt Wittenberg die ausstehenden Kostenbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beitreiben.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen werden Kostenbeiträge erhoben.
(2) Die Festlegung des Kostenbeitrages erfolgt entsprechend der Betreuungsart, sowie den schriftlich vereinbarten Betreuungsstunden.
(3) 1Der Kostenbeitrag wird durch die Lutherstadt Wittenberg, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der Gemeindeelternvertretung, sowie nach Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, festgelegt. 2Die jeweilige Höhe ergibt sich aus der Anlage 1 „Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen“, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Bei dem Wechsel der Betreuungsart wird der Kostenbeitrag in den Einrichtungen der Lutherstadt Wittenberg grundsätzlich zum 1. des Folgemonats entsprechend der neuen Betreuungsart erhoben.
(5) Bei Änderungen des Betreuungsumfanges innerhalb eines Monats wird der entsprechende Kostenbeitrag in den Einrichtungen der Lutherstadt Wittenberg mit Wirkung zum 01. des Änderungsmonats erhoben.
(6) 1In der Anmeldung für die Ferienbetreuung geben die Sorgeberechtigten verbindlich an, in welchem Stundenumfang die Ferienbetreuung erfolgen soll. 2Der Kostenbeitrag wird entsprechend der Höhe der angemeldeten Betreuungszeit erhoben. 3Wird eine Betreuung im Hort in den Ferien in Anspruch genommen, die über die individuelle vertraglich vereinbarte Regelbetreuungszeit pro Woche hinausgeht, ist ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 0,50 €, pro überschrittene Stunde, zu entrichten. 4Ausnahme ist die Inanspruchnahme des Kostenbeitrages eines Ganztagshortplatzes. 5In diesem Kostenbeitrag sind alle Ferienzeiten des Jahres enthalten und es wird kein gesonderter Kostenbeitrag für die Ferienbetreuung erhoben.
(7) 1Für Gastkinder wird ein Tageskostenbeitrag erhoben. 2Dieser bemisst sich auf der Grundlage der vereinbarten Betreuungsart und Betreuungszeit.
Personenbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 01.04.2026 in Kraft.
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Lutherstadt Wittenberg, den 18.12.2025
Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen
| Betreuungsart | Betreuungsumfang (Stunden je Tag/Wochenstunden) | Kostenbeitrag (pro Monat) |
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| Kinder unter 3 Jahren | 10 Stunden / 50 Stunden | 210 € |
| 9 Stunden / 45 Stunden | 195 € | |
| 8 Stunden / 40 Stunden | 180 € | |
| 7 Stunden / 35 Stunden | 165 € | |
| 6 Stunden / 30 Stunden | 150 € | |
| 5 Stunden / 25 Stunden | 135 € | |
| 4 Stunden / 20 Stunden | 120 € | |
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| Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht | 10 Stunden / 50 Stunden | 160 € |
| 9 Stunden / 45 Stunden | 150 € | |
| 8 Stunden / 40 Stunden | 140 € | |
| 7 Stunden / 35 Stunden | 130 € | |
| 6 Stunden / 30 Stunden | 120 € | |
| 5 Stunden / 25 Stunden | 110 € | |
| 4 Stunden / 20 Stunden | 100 € | |
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| Schulkinder | Ganztagshort (inkl. Ferien) | 90 € |
| 6 Stunden / 30 Stunden | 85 € | |
| 5 Stunden / 25 Stunden | 80 € | |
| 4 Stunden / 20 Stunden | 75 € | |
| 3 Stunden / 15 Stunden | 70 € | |
| 2 Stunden / 10 Stunden | 65 € |
Kostenbeitrag für zusätzlich in Anspruch genommene Betreuungszeiten
| Kinder unter 3 Jahren | je angefangene Stunde | 20 € |
| Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht | je angefangene Stunde | 20 € |
| Schulkinder | je angefangene Stunde | 20 € |
Kostenbeiträge für eine vertraglich geregelte Zusatzbetreuung im Ausnahmefall
| Kinderkrippe | je 1 Stunde | 14 € im Monat |
| Kindergarten | je 1 Stunde | 8 € im Monat |
Kostenbeitrag pro Tag für die Betreuung von Gastkindern
| Stunden je Betreuungstag | Kinder unter 3 Jahren | Kinder von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht | Schulkinder |
| 10 | 86 € | 47 € | 10 € |
| 9 | 79 € | 44 € | 9 € |
| 8 | 72 € | 40 € | 8 € |
| 7 | 65 € | 37 € | 7 € |
| 6 | 57 € | 34 € | 6 € |
| 5 | 50 € | 31 € | 5 € |
| 4 | 43 € | 27 € | 4 € |