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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung zur Abwassersatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 18.12.2015

Auf Grund der §§ 5, 8, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 78 und 79 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz am 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) in der zurzeit geltenden Fassung und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) in in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 18.12.2024 folgende 3. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 18.12.2015 (veröffentlicht im Amtsblatt „Die neue Brücke“ vom 13.01.2016) beschlossen:

§ 1

Änderung des § 16 der Abwassersatzung vom 18.12.2015

I. §16 Abs. 2 der Abwassersatzung vom 18.12.2015 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Abflusslose Sammelgruben müssen eine für den Entsorgungszyklus ausreichende Größe aufweisen und dauerhaft dicht sein. Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine Dichtheitsprüfung auf seine Kosten vornimmt und bei Erfordernis wiederholt.

Der Grundstückseigentümer/ Anlagenbetreiber hat dem Entwässerungsbetrieb Lutherstadt Wittenberg die Dichtheit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor ihrer Inbetriebnahme nachzuweisen, sowie diese innerhalb nachfolgender Fristen gemäß DIN 1986-30 zu wiederholen.

Sammelgruben mit DIBT-Zulassung bzw. Herstellbescheinigung zur Nutzung als solche sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde:

-

innerhalb von 5 Jahren in Wasserschutzgebieten

-

innerhalb von 20 Jahren außerhalb von Wasserschutzgebieten

Übrige Sammelgruben, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde:

-

innerhalb von 3 Jahren in Wasserschutzgebieten

-

innerhalb von 10 Jahren außerhalb von Wasserschutzgebieten.

§ 2

Die Abwassersatzung vom 18.12.2015 wird ferner wie folgt geändert:

Die „Anlage 1: Grenzwerte und Mindestanforderungen zu § 5“ in der Fassung vom 18.12.2015 wird durch die in der Anlage der Änderungssatzung befindliche „Anlage 1: Grenzwerte und Mindestanforderungen zu § 5“ der 2. Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 18.12.2015 in der Fassung vom 01.01.2025 ersetzt.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Lutherstadt Wittenberg,

(Zugehör)
Oberbürgermeister
(Siegel)