Aufgrund des § 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 in der zuletzt geänderten Fassung vom15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zuletzt geänderten Fassung vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung vom 14.02.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) 1Der Tourismus hat für die Lutherstadt Wittenberg eine besondere Bedeutung, weil sich in ihr herausgehobene Sehenswürdigkeiten befinden und sie dem Tourismus dienende Einrichtungen selbst vorhält, betreibt, mitbetreibt oder mitträgt. 2Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer touristischen Einrichtungen und für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen, erhebt die Lutherstadt Wittenberg einen Gästebeitrag nach Maßgabe dieser Satzung. 3Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften
bleibt unberührt.
(2) Das Erhebungsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Lutherstadt Wittenberg.
(3) 1Die Satzung unterscheidet zwischen Beherbergungsbetrieben und Akzeptanzstellen. 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkünfte, Campingplätze oder Stellplätze, die unabhängig von ihrer Bettenanzahl, Ausstattung oder Beherbergungsart eine Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung stellen. 3Akzeptanzstelle im Sinne dieser Satzung ist jede Einrichtung, die dem Tourismus dient und als
Akzeptanzstelle durch die Lutherstadt Wittenberg anerkannt ist. 4Eine Übersicht aller anerkannten Akzeptanzstellen ergibt sich aus der Anlage 1. 5Diese wird Bestandteil der Satzung.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Erholungs- oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben und denen die Möglichkeit
1. zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, oder
2. zur Teilnahmen an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten
Veranstaltungen geboten wird.
| Vom Gästebeitrag sind befreit (eine Gästekarte wird nicht ausgegeben): | |
| 1. | 1Personen, die im Erhebungsgebiet eine Person ausschließlich aus familiären oder vergleichbaren Gründen besuchen. 2Die besuchte Person muss mit ihrem Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet gemeldet sein oder sich dort zur Berufsausübung aufhalten. 3Die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft muss ohne Entgelt oder Kostenerstattung erfolgen. |
| 2. | Personen, die sich zum Schulbesuch oder zur Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, |
| 3. | Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| 4. | 1Personen, die sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhalten. 2Zur Berufsausübung zählt auch die ehrenamtliche Betreuung durch Jugendleiter-Card (Juleica) Inhaber. |
1Tagesgäste, die entgeltliche und als solche ausgewiesene touristische Angebote („Akzeptanzstellen“) der Lutherstadt Wittenberg bei ihrem Aufenthalt mindestens einmal nutzen, werden bei ihrer Erstnutzung mit einem festgelegten Gästebeitrag gegen Ausgabe einer Tagesgästekarte veranlagt. 2Zu den touristischen Angeboten zählen auch die von den
Akzeptanzstellen durchgeführten Veranstaltungen.
(1) Der Gästebeitrag wird grundsätzlich nach der Dauer des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bemessen.
(2) 1Bei Übernachtungsgästen bemisst sich die Aufenthaltsdauer nach der Anzahl der Übernachtungen. 2Der Beitrag beträgt je Übernachtung 2,00 EUR.
(3) 1Bei Tagesgästen bemisst sich die Aufenthaltsdauer nach den Tagen, an denen eine in der Anlage 1 benannte Akzeptanzstelle besucht wurde. 2Der Betrag beträgt je Tag der Inanspruchnahme 2,00 EUR.
(1) 1Die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH ist als Erfüllungsgehilfe der Lutherstadt Wittenberg beauftragt, die Berechnungsgrundlagen für den Gästebeitrag zu ermitteln, in
den Fällen des § 5 die Gästebeiträge entgegenzunehmen und die Unterkunftsgeber sowie vergleichbare Personen und die in der Anlage 1 aufgeführten Akzeptanzstellen zur Ablieferung der eingezogenen Gästebeiträge aufzufordern, sofern die Beiträge nicht direkt gegenüber der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH beglichen wurden. 2Die
Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH darf einen Erfüllungsgehilfen zur Abwicklung der Gästebeitragserhebung beauftragen.
(2) 1Beitragspflichtige Übernachtungsgäste haben die zur Feststellung der Gästebeitragserhebung und Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, An- und Abreisetag, Befreiungsgründe – soweit diese vorliegen) auf vorgegebenem Formular zu erteilen und durch amtliche Ausweispapiere zu belegen. 2Beitragspflichtige Tagesgäste haben Auskünfte zu ihrer Person in der Weise bereitzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Gästekarte auf den Tagesgast möglich ist.
(3) 1Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.2Dabei kann sich die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH an gästebeitragspflichtige
Personen und im Haftungsfall an die Unterkunftsgeber, die Akzeptanzstellen oder deren beauftragte Dritte halten.
(1) 1Als Nachweis für die Entrichtung des Gästebeitrages wird eine Gästekarte auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgegeben, die den Vor- und Zunamen sowie die Aufenthaltstage des Beitragspflichtigen enthält. 2Diese Gästekarte kann auch auf mobilen Endgeräten geführt werden.
(2) 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar, sie besitzt Gültigkeit in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument und ist beim Besuch von Akzeptanzstellen oder von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen 2Die Gästekarte verbleibt im Eigentum der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH. 3Bei missbräuchlicher Verwendung kann sie ersatzlos eingezogen werden.
(3) 1Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Gästekarte können Ersatzgästekarten von der Stelle ausgestellt werden, die bereits die verlorene oder beschädigte Gästekarte ausgestellt hat. 2Beitragspflichtige, die die Entrichtung des Gästebeitrages nicht
nachweisen oder glaubhaft machen können, haben den Gästebeitrag nachzuentrichten.
| (1) Wer im Erhebungsgebiet Personen gem. § 2 beherbergt, ist verpflichtet | |
| 1. | von den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen unmittelbar bei Anreise die für die Erhebung des Gästebeitrages notwendigen Daten (Vor- und Zuname, vollständige Adresse) sowie den voraussichtlichen Aufenthaltszeitraum und ggf. Angaben zu Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 in den elektronischen Meldeschein des elektronischen Gästebeitragsabrechnungssystems der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH aufzunehmen, die Daten an die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH zu übertragen, den Gästebeitrag für die gesamte Dauer des Aufenthalts einzuziehen und die Gästekarte auszustellen. |
| 2. | die Gästekarte im manuellen Verfahren auszustellen, den Gästebeitrag gleichzeitig einzuziehen sowie den Beitragspflichtigen bis zum 15. des Folgemonats bei der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH zu melden, wenn die Unterkunftsgeber eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht am elektronischen Meldescheinsystem teilnehmen zu müssen. |
| 3. | den eingezogenen Gästebeitrag gegen Rechnungsstellung innerhalb eines Monats an die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH abzuführen. |
| 4. | das Gästeverzeichnis, welches automatisch durch die zur Verfügung gestellte Software erstellt wird, ein Jahr ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. |
| 5. | 1auf Verlangen das Gästeverzeichnis zusammen mit den Buchungsunterlagen den damit beauftragten Personen der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH vorzulegen und die zur Bemessung bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftliche Auskünfte zu erteilen. 2Die Beauftragten der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH sind berechtigt, Kontrollen der Gästebücher durchzuführen. |
| 6. | zahlungsverweigernde Beitragspflichtige unverzüglich der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH zu melden. |
| 7. | die Gästebeitragssatzung an einer für den Gast gut sichtbaren Stelle auszuhängen bzw. auszulegen. |
| 8. | 1zur Erfüllung seiner Pflichten nach Ziff. 1 das von der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellte elektronische Gästebeitragsabrechnungssystem zu nutzen. 2Auf Antrag kann die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH zur Vermeidung unbilliger Härten einzelne Unterkunftsgebende von dieser Nutzungspflicht befreien. |
(2) Die unter Abs. 1 aufgeführten Pflichten obliegen auch den Reiseunternehmen, die von den Reiseteilnehmern ein Entgelt erhalten, das den Gästebeitrag enthält. 2Ebenso obliegen die unter Abs. 1 aufgeführten Pflichten Camping- oder Stellplatzbetreibern mit
Stellplätzen für Wohnmobile, Wohnwagen oder Zelte, die einen Wochenendplatz betreiben und dort Plätze für andere Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen.
(3) 1Soweit durch diese Satzung Verpflichtete mit der Abwicklung der Beherbergung oder Nutzungsüberlassung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, sind diese Dritten nebst ihnen verpflichtet, die Pflichten nach Abs. 1 zu erfüllen. 2Die Beauftragenden haben die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH zu
unterrichten, ob und welche Dritte sie beauftragt haben.
(4) 1Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitwirkungspflichtigen haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages nach Abs. 1. 2Sind mehrere Mitwirkungspflichtige vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner. 3Weigert sich der Gästebeitragsschuldner, den Gästebeitrag zu zahlen, so haftet der
Mitwirkungspflichtige nicht, soweit die Verpflichtungen aus Abs. 1 unverzüglich erfüllt wurden. 4Der Haftungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Haftungsbescheides fällig.
(5) 1Kommt ein in den Abs. 1 bis 3 genannter Mitwirkungspflichtiger einer der Verpflichtungen gem. Abs. 1 nicht nach, so kann die Höhe der nicht eingezogenen und/oder abgeführten Gästebeiträge durch Schätzung festgelegt werden. 2Für die Schätzung werden etwa
gleich große Beherbergungsbetriebe herangezogen. 3Bettenanzahl, Struktur, Standort und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer des jeweiligen Monats sind bei der Schätzung zu berücksichtigen.
(6) Eine Erstattung der Kosten, die durch die Mitwirkungspflichten gem. Abs. 1 bis 3 entstehen könnten, findet nicht statt.
(1) Als Akzeptanzstellen ausgewiesene touristische, kulturelle und ähnliche Einrichtungen und Veranstalter sind verpflichtet, den Tagesgästebeitrag zu erheben, wenn der jeweilige Besucher keine gültige Gästekarte vorweisen kann und nicht beitragsbefreit ist.
(2) 1Akzeptanzstellen sind die in der Anlage 1 bezeichneten Einrichtungen. 2Die Lutherstadt Wittenberg kann weitere Akzeptanzstellen hinzufügen oder die Funktion als Akzeptanzstelle aufheben.
(3) 1Die Akzeptanzstellen verkaufen die Tagesgästekarte an die beitragspflichtigen Besucher gem. Abs. 1 und führen über die verkauften Gästekarten eine exakte und jederzeit für die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH nachvollziehbare Statistik. 2Die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH stellt den Akzeptanzstellen ein elektronisches System zur Abrechnung, Erfassung und Aushändigung der Tagesgästekarten zu Verfügung.3Tagesgästekarten können ausdrücklich auch mobil bereitgestellt werden.
(4) 1Die Akzeptanzstellen haben die vereinnahmten Tagesgästebeiträge monatlich an die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH abzuführen. 2Die Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH ist zur Kontrolle der korrekten Abführung, Erfassung und Ausgabe berechtigt.
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen beitragspflichtigen Aufenthaltes wird der nach Übernachtungen berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag vom Unterkunftsgebenden oder der vergleichbaren Person gegen Rücknahme der Gästekarte erstattet.
(2) Anstelle der Rückzahlung durch den Unterkunftsgebenden oder der vergleichbaren Person, wird auf Antrag der zu viel gezahlte Gästebeitrag von der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH erstattet, sofern die oder der Unterkunftsgebenden oder die vergleichbare Person die vorzeitige Abreise des Gastes bescheinigt und bereits den
Gästebeitrag abgeführt hat.
(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Monate nach der Abreise.
(1) 1Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Gästebeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Lutherstadt Wittenberg Marketing GmbH bzw. ihrem Erfüllungsgehilfen im Auftrag gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 des Datenschutz-Grundverordnungs-
Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) erhoben und verarbeitet. 2Die Daten dürfen nur zum Zweck der Beitragserhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
(2) Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Kapitel 4 der DSGVO zu treffen, insbesondere nach Art. 25 und 32 DSGVO.
(1) Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen § 6 sowie § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR gem. § 16 Abs. 3 KAG LSA geahndet werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt für die Beherbergungsbetriebe am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung tritt für die Akzeptanzstellen am 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gästebeitragssatzung vom 01.04.2023 außer Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, den 15.02.2024
Anlage 1
Als Akzeptanzstellen von der Lutherstadt Wittenberg anerkannt sind:
| Lutherhaus | Melanchthonhaus |
| Schlosskirche | Cranach-Haus |
| Asisi Panorama 1517 | Tourist-Information am Schlossplatz (Buchung von Führungen/Audioguide/Altstadtbahn etc.) |
| Haus der Geschichte | Klosterkirche |
| Futurea Science Center | Lutherstadt Marketing GmbH (beim Kauf von Tickets zu Veranstaltungen der LWM) |
| Zeughaus/Städtische Sammlungen |
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