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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Osterfeuern in der Lutherstadt Wittenberg einschließlich der Ortsteile

1.

Osterfeuer dürfen am Samstag, den 08.04.2023 von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr abgebrannt werden. Als Osterfeuer in diesem Sinne gelten offene Feuer, die der Brauchtumspflege dienen und im Rahmen einer im Gemeinschaftsleben verankerten Veranstaltung (sog. „öffentliche Veranstaltungen“) stattfinden.

2.

Die Osterfeuer sind bis Freitag, den 31.03.2023, dem Sachgebiet Ordnung und Verkehr schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind:

der Veranstalter,

der verantwortliche Ansprechpartner mit Kontaktdaten,

der Ort bzw. die genaue Lage des Feuers (ggf. mit Lageskizze) und

die Fläche und Höhe des Feuers

anzugeben.

3.

Die Allgemeinverfügung gilt mit folgenden Nebenbestimmungen:

Zum Abbrennen darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.

Das Feuer darf nicht abgebrannt werden bei:

-

Waldbrandwarnstufen 4 oder 5

-

Nebel (Sichtweite unter 300 Meter)

-

starkem Wind (Windstärke 6, ab einer Windgeschwindigkeit von 39 km/h)

Die Allgemeinverfügung gilt in diesem Fall nicht.

Abbrennmaterial darf max. 2 Wochen vor dem Abbrenntermin gesammelt werden. Der Veranstalter und der Grundstückseigentümer haben das unbefugte Ablagern zu verhindern und unbefugt angelagerte Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen.

Das Brennmaterial für das Feuer darf erst am Abbrenntag aufgeschichtet werden. Zuvor abgelagertes Brennmaterial ist am Abbrenntag umzuschichten.

Als Mindestsicherheitsabstand sind

-

von Gebäuden 20 Meter und

-

vom Wald 30 Meter (ab Waldbrandwarnstufe 2) einzuhalten, ggf. ist der Sicherheitsabstand zu erhöhen.

Zu Baum-, Strauch- und Heckenbeständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Der Veranstalter hat die geeigneten Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz mit der Feuerwehr abzustimmen.

Die Genehmigung gilt nur unter der Bedingung, dass der Veranstalter eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Der Veranstalter stellt die Lutherstadt Wittenberg von allen Schadensersatzansprüchen frei.

Es ist zu überprüfen, dass sich keine Tiere im vorbereiteten Gehölz für das Osterfeuer befinden. Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet werden.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (z.B. Benzin, Lösemittel, Öl) oder Abfällen entzündet und unterhalten werden.

Das Abbrennen ist von mind. einer volljährigen Person zu beaufsichtigen, die im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten ist, so dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt.

Es ist abzusichern, dass der Straßenverkehr durch Rauch nicht beeinträchtigt wird und niemand mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt wird, z. B. durch gefahrbringenden Funkenflug. Es ist auf die Windrichtung zu achten.

Das Feuer und die Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen bzw. abgelöscht sein.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg erhoben werden.

Lutherstadt Wittenberg, den 1. März 2023

Torsten Zugehör

Oberbürgermeister

Hinweise:

1.

Die Begründung der Allgemeinverfügung kann im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg während der Öffnungszeiten

Montag:

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:

08:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch:

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:

08:00 - 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 - 12:00 Uhr und

jeden 1. und 3. Samstag im Monat in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr eingesehen werden.

2.

Bitte nutzen Sie für Brauchtumsfeuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung das Formular „Anzeige eines Osterfeuer“, abrufbar unter: https://www.wittenberg.de/rathaus/buergerservice/formulare/ beim Punkt „Sicherheit und Ordnung“.

3.

Offene Feuer, die auf Privatgrundstücken und nicht im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden, sind nicht von dieser Allgemeinverfügung erfasst. Für diese Feuer ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Bitte nutzen Sie das Formular „Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines offenen Feuers“, abrufbar unter: https://www.wittenberg.de/rathaus/buergerservice/formulare/ beim Punkt „Sicherheit und Ordnung“.