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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung einer Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes I3 - Wohnquartier Kupferstraße

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November 2017 (BGB I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S.1726) in Verbindung mit § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S 130) hat die Lutherstadt Wittenberg am 01.03.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Es wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Wittenberg, Flur 65:

1/128, 1/140, 1/141, 1/144, 1/145, 1/63, 1/76, 130, 131, 132, 134, 136, 137, 138, 139, 206, 207, 208, 209, 210, 241, 340/1, 392, 781/1, 782/1, 784/1, 853/1, 854/1, 90/1, 91/1, 918/1, 921/1, 923/1, 924/1 und 925/1

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

Lutherstadt Wittenberg, den 06.03.2023

Der Oberbürgermeister

Anlage Räumlicher Geltungsbereich