Titel Logo
Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 6/2023
Aktuelles aus dem Neuen Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Die Lutherstadt Wittenberg sucht für die Amtsperiode 2024 bis 2028 Kandidat*innen für die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöff*innen für die Amtszeit 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Lutherstadt Wittenberg insgesamt 23 Schöff*innen und Ersatzschöff*innen, die am Amtsgericht Wittenberg und Landgericht Dessau-Roßlau als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Stadtrat schlägt doppelt so viele Kandidat*innen vor, wie an Schöff*innen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöff*innen.

Gesucht werden Bewerber*innen, die in der Lutherstadt Wittenberg wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, welche die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Von der Schöffenwahl ausgeschlossen ist:

  • wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, welches den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist sowie
  • wer die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft.

Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener*innen sollen nicht zu Schöff*innen gewählt werden.

Des Weiteren wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer:

  • aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet ist;
  • in Vermögensverfall geraten ist;
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür bilden §§ 31 ff Gerichtsverfassungsgesetz i. V. m. § 44a Deutsches Richtergesetz.

Schöff*innen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter*innen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein*e Schöff*in mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöff*innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Weitere Informationen über die Bedeutung und zu den Voraussetzungen für die Bekleidung eines Schöffenamtes können unter https://www.mj.sachsen-anhalt.de eingesehen werden.

Interessenten senden ein ausgefülltes und unterschriebenes Bewerbungsformular bis zum 14.04.2023 an folgende Adresse:

Lutherstadt Wittenberg

Fachbereich Bürger und Service

Statistik und Wahlen

Lutherstraße 56

06886 Lutherstadt Wittenberg

Das Bewerbungsformular ist unter www.wittenberg.de oder www.schoeffenwahl2023.de zu finden und im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg erhältlich.

Für Rückfragen zur Schöffenwahl steht Ihnen der Bereich Statistik und Wahlen unter der Rufnummer 03491 421 91820 oder der Mailadresse statistik.wahlen@wittenberg.de gern zur Verfügung.