Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 20.03.2024 den o. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Satzung mit Begründung und der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung kann ab dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten eingesehen werden.
| Montag | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Dienstag | von | 8.00 Uhr | bis | 18.00 Uhr |
| Mittwoch | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von | 8.00 Uhr | bis | 18.00 Uhr |
| Freitag | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Samstag (1. und 3. im Monat) | von | 9.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
Außerdem können Termine zur Einsichtnahme mit der zuständigen Bearbeiterin Frau Venediger unter Tel. 03491 421 91334 vereinbart werden.
Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter dem Link www.wittenberg.de/bebauungsplaene unter
Rechtsverbindliche Bebauungspläne - Ortschaften hingewiesen.
Hinweis:
Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Auch sind Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entsprechend dem Kommunalverfassungsrecht § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer auf landesrechtlichen Regelungen beruhenden Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht wurde.
Lutherstadt Wittenberg, den 27.03.2024