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Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt
Ausgabe 14/2023
Stadt Bitterfeld-Wolfen
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Öffentliche Bekanntgabe

des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeits-prüfung zur Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 7 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der NexWafe Si-Fab GmbH in 79108 Freiburg auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Siliziumwafern für die Solarindustrie in 06749 Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Die NexWafe Si-Fab GmbH in 79108 Freiburg beantragte mit Schreiben vom 10.02.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der

Anlage zur Herstellung von Poly-Solarsilizium

hier: Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Siliziumwafern für die Solarindustrie

auf dem Grundstück in 06749 Bitterfeld-Wolfen,

Gemarkung: Bitterfeld,

Flur : 12,

Flurstücke : 323, 373, 374, 409, 416, 418, 420.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

  • Planungsrechtlich liegt die Anlage im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde Bitterfeld Nr. 07/00 „Areal D/III Chemiepark Bitterfeld“ im ausgewiesenen uneingeschränkten Industriegebiet (GI).
  • Da keine zusätzlichen störfallrelevanten Stoffe aufgenommen werden, sich die gehandhabten und gelagerten Mengen nicht erhöhen, sind nach Betrachtung des Einzelfalls zur Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände auf der Grundlage von Detailkenntnissen gemäß dem von der Kommission für Anlagensicherheit herausgegebenen Leitfaden KAS-18 zukünftig keine Vergrößerung der Wirkungsweite, der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Störfallgefahrenpotenzials gegenüber der Bestandssituation und damit erheblich nachteilige Umweltwirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere auf die menschliche Gesundheit, aufgrund der verwendeten Stoffe und Technologien zu erwarten.
  • Die Emissionskonzentrationen aller gefasst abgeleiteten Stoffströme erfüllen anhand der Immissionsprognose Luftschadstoffe vom 06.02.2023 grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung der TA Luft. Durch die geplanten Änderungsmaßnahmen sind keine zusätzlichen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima zu erwarten.
  • Im bestimmungsgemäßen Betrieb werden in der Anlage keine geruchsintensiven Stoffe freigesetzt oder im relevanten Maß gehandhabt, die zu auftretenden Geruchsimmissionen außerhalb des Betriebsgeländes beitragen.
  • Die erstellte Schallimmissionsprognose vom 24.01.2023 wies nach, dass durch den Betrieb der geänderten Anlage die Grenzwerte der TA Lärm sicher eingehalten werden.
  • Im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung wurde festgestellt, dass die änderungsbedingte Gesamtzusatzbelastung der Immissionen Irrelevanzschwelle i. S. Nr. 4.1 Buchstabe c der TA Luft unterschritten wird und die Abschneidekriterien im nächstgelegenen Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, hier das FFH-Gebiet „Untere Muldeaue“, erfüllt werden.
  • Unter Berücksichtigung der Lage sowie der umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind erheblich nachteilige Auswirkungen durch den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.
  • Bei der für die neue Produktionshalle beanspruchten Fläche handelt es sich um eine teilweise asphaltierte Brachfläche mit überwiegend sandigem Boden und geringen Vegetationsbestand, bestehend aus punktuellen Grasbewuchs und vereinzelten Gebüschen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Fläche sind nicht zu erwarten.
  • Die geplanten Anlagenerweiterungen fügen sich in die vorhandene Kulisse bestehender Landschaftsstrukturen inmitten des Chemieparks ein und stellen kein wesentliches Alleinstellungsmerkmal in der Landschaft dar, sodass von keinen maßgeblichen Beeinträchtigungen relevanter Sichtachsen und des Landschaftsbildes auszugehen ist.
  • Aufgrund der Lage im ausgewiesenen Industriegebiet ist von keinen Beeinträchtigungen der Substanz der nächstgelegenen denkmalgeschützten Gebäude und Strukturen auszugehen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 9 i. V. m. § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.