Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen werden von der Stadt Bitterfeld-Wolfen als Meldebehörde Datenübermittlungen über personenbezogene Daten aus dem Melderegister erteilt bzw. durchgeführt.
Hiermit werden die Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen über ihre bestehenden Widerspruchsrechte bei folgenden Datenübermittlungen informiert:
I. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten aus dem Melderegister Auskunft über folgende Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | Anschrift. |
II. Datenübermittlung über Alters- oder Ehejubiläen
Gemäß § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen über:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
III. Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde an Adressbuchverlage folgende Daten zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermitteln:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Der Weitergabe der unter Ziffer I bis III genannten Daten kann der Betroffene gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.
IV. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Vor- und Familiennamen, |
| 2. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 3. | Geschlecht, |
| 4. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 5. | derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, |
| 6. | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie |
| 7. | das Sterbedatum. |
Familienangehörige im Sinne des § 42 Absatz 2 BMG sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
V. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes darf die Meldebehörde an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen übermitteln, die im Folgejahr volljährig werden:
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Gemäß § 36 Absatz 2 BMG ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Einwohnerinnen und Einwohner, die mit der Datenübermittlung in den o. g. Fällen (s. Ziffer I. bis V.) insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Stadt Bitterfeld-Wolfen über die Anschrift:
Stadt Bitterfeld-Wolfen
Sachbereich Meldewesen
OT Stadt Bitterfeld OT Stadt Wolfen
Markt 7 oder Rathausplatz 1
06749 Bitterfeld-Wolfen 06766 Bitterfeld-Wolfen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.
Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden, bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen) besteht.
Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.
Bitterfeld-Wolfen, d. 13.11.2024