Quelle: Geobasisdaten © GeoBasis-DE/LVermGeo LSA 2024/A18-205-2010-7
Der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.2024 mit Beschluss Nr. 195-2024 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sonnenallee West“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
| im Norden: | durch die Kreisstraße K2025 zwischen Rödgen und Thalheim |
| im Osten: | durch die Reiner-Lemoine-Allee |
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| Anschluss an den Bebauungsplan „Sonnenallee Mitte“ |
| im Süden: | durch die Bundesstraße B 183 |
| im Westen: | durch die Bundesautobahn BAB 9 |
Die Lage ist in folgendem Kartenausschnitt ersichtlich (ohne Maßstab):
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sonnenallee West“ im OT Rödgen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Sachbereich Stadtplanung der Stadt Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen, Rathausplatz 1, Zimmer 201 während der Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Stadt Bitterfeld-Wolfen [www.bitterfeld-wolfen.de --> Bauen --> Stadtentwicklung/Bauleitplanung --> Bebauungspläne --> Bebauungspläne in den Ortsteilen Stadt Wolfen, Reuden und Rödgen/Zschepkau] eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie nach § 215 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Bitterfeld-Wolfen, 05.11.2024