Der Lageplan zur Ladenöffnung am Sonntag, 17. Dezember im OT Stadt Bitterfeld. Quelle: Gewerbeamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
| 1. | Anlässlich des Bitterfelder Weihnachtsmarktes wird im OT Bitterfeld der Stadt Bitterfeld-Wolfen folgende Ladenöffnungszeit erlaubt: |
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| Sonntag, den 17.12.2023 von 13:00 bis 18:00 Uhr |
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| Der festgelegte Bereich (Markt, Burgstraße bis zur Kreuzung „Stadt Wien“, Walther-Rathenau-Straße bis zur Loberbrücke), Kirchstraße ist im Lageplan ersichtlich und gleichzeitig Bestandteil dieser Verfügung. |
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| 2. | Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
Begründung:
Zu 1.
Die Gemeinde kann nach § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 15. Dezember 2022 erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Die Voraussetzungen, die Öffnung anlässlich des Bitterfelder Weihnachtsmarktes am Sonntag, den 17.12.2023 zu erlauben, sind erfüllt. Gründe, die hier entgegenstehen, sind nicht erkennbar, so dass die Ladenöffnung in der festgelegten Zeit und den festgelegten Bereich erfolgen kann. Die Zeit des Hauptgottesdienstes wurde hierbei berücksichtigt.
Zu 2.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991.
Danach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentliche Interesse steht oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung und eines eventuellen Widerspruches gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Es liegt im öffentlichen Interesse, die Veranstaltung in der geplanten Form umzusetzen. Ohne die Beteiligung von gewerblichen Händlern und die Einbeziehung der naheliegenden Einzelhandelsgeschäfte wäre die Durchführung der Veranstaltung unmöglich.
Ziel dieser Verfügung ist, dem öffentlichen Bedürfnis des großen Besucherstroms gerecht zu werden. Hierzu zählen auch die auf Volksfesten üblichen Angebote des Kaufens von Waren des Ge- und Verbrauches.
Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hätte zur Folge, dass ein Verkauf von Waren während der Veranstaltung unzulässig ist und damit der Charakter der Veranstaltung abhanden kommt.
Das Interesse der Allgemeinheit, der Besucher und der Einzelhändler an der Umsetzung dieser Verfügung ist höher zu bewerten, als das Interesse eines möglichen Widerspruchsführers und der damit verbundenen Aufschiebung dieser Erlaubnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt damit im öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Rathausplatz 1, 06766 Bitterfeld-Wolfen erhoben werden.
Bitterfeld-Wolfen, 21.11.2023
Anlage