Die Garagenanlage in der Anhaltsiedlung befindet sich in einem zunehmenden baulichen Verfall und soll zurückgebaut werden.
Die NEUBI hat die Anhaltsiedlung in den vergangenen Jahren Schritt für Schritt erheblich aufgewertet. In Wohnungen und das Wohnumfeld flossen dabei Investitionen in Millionenhöhe. Der Garagenkomplex „An der Reichsbahn“ und das unmittelbare Umfeld passen jedoch nicht zu diesem Anspruch.
Die Nutzung ist an vielen Stellen erschwert. Es gibt Nässe-Eintritt. Tore sind teils marode oder nicht mehr funktional. Eine Beleuchtung, die zur Sicherheit beiträgt, ist nicht vorhanden. „Die Garagen stammen aus den 1970er Jahren und befinden sich in einem zunehmenden baulichen Verfall. In diesem Zustand können wir das Areal auf Dauer nicht belassen“, so Susann Schult, die Geschäftsführerin der NEUBI.
Dazu kommt, dass die ruhige Randlage wiederholt für illegale Müllablagerungen genutzt wird. Zudem kommt es immer wieder zu Vandalismus, Einbrüchen, Brandstiftungen, Diebstahl und weiteren Delikten. Gleichzeitig ist innerhalb des Garagenkomplexes ein überwiegender Leerstand festzustellen. Dadurch sind Zufahrten teils stark zugewachsen. Einzelne Garagen sind nicht mehr zugänglich.
Vor diesem Hintergrund kündigt die NEUBI die bestehenden Nutzungsverträge für Garagen und Grundstücke in dem Bereich zum 30. Juni. Perspektivisch ist vorgesehen, die Garagen zurückzubauen, um eine Grundlage für die städtebauliche Ordnung und die Verbesserung des Stadtbildes. Das Ziel ist „eine Konsolidierung der Garagennutzungen in gebündelter Lage, je nachdem wie viele Interessenten aus den aktuellen Vertragsverhältnissen weiterhin eine Garage nutzen wollen“, so die Geschäftsführerin der NEUBI.
Die freiwerdende Fläche soll anschließend einer neuen Nutzung als ökologische Ausgleichsfläche zugeführt werden.
Hintergrund: Viele Garagenstandorte in Ostdeutschland gehen auf Nutzungsverträge aus DDR-Zeit zurück. Typisch ist dabei die Konstellation, dass der Nutzer Eigentümer der Garage ist, die Garage aber auf einem Grundstück steht, das einem anderen Eigentümer gehört. Für solche Altfälle wurde 1995 das Schuldrechtsanpassungsgesetz geschaffen. Es sollte die bestehenden Nutzungsverhältnisse übergangsweise sichern und an das allgemeine Zivilrecht heranführen.
Das Gesetz besagt nicht, dass die Garage „automatisch“ dem Grundstückseigentümer gehört, solange der Vertrag läuft. Vielmehr bleibt die bauliche Anlage in diesen Fällen grundsätzlich im Eigentum des Nutzers bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Mit dem Ende des Vertrags stellt sich dann die Frage, ob die Anlage entfernt wird oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie dem Grundstückseigentümer zufällt.
Auch die Entschädigungsfragen haben sich verändert. Ein wesentlicher Schutzmechanismus war die sogenannte Investitionsschutzregelung. Dieser spezielle Schutz ist ausgelaufen. Seitdem sind Entschädigungsansprüche deutlich enger und hängen, vereinfacht gesagt, nicht mehr an einem pauschalen Zeitwert. In Betracht kommt vielmehr nur noch, ob und in welchem Umfang durch die bauliche Anlage eine messbare Erhöhung des Grundstückswerts vorliegt.