Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 25.01.2023 beschlossene, Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 83.864.700 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 83.610.700 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 78.984.400 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 73.171.600 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 5.946.500 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 6.912.800 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 736.300 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.622.400 EUR |
| festgesetzt. | ||
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf — 736.300 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung) wird auf — 19.498.400 EUR
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf — 15.600.000 EUR
festgesetzt.
§ 5 (deklaratorischer Hinweis)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 7. Dezember 2022 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer) | 340 v. H. | |
| 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 390 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
§ 6
weitere Festsetzungen
| 1. | Haushaltsvermerke gem. Punkt 3.3 „Festlegungen zur Bewirtschaftung des Haushaltes“ |
| 2. | Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. |
| Es ist festgelegt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: | |
| am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, | |
| am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. |
Bitterfeld-Wolfen, den 07. März 2023