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Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt
Ausgabe 4/2023
Stadt Bitterfeld-Wolfen
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Haushaltssatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadt die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 25.01.2023 beschlossene, Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.

im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf  — 736.300 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung) wird auf  — 19.498.400 EUR

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf  — 15.600.000 EUR

festgesetzt.

§ 5 (deklaratorischer Hinweis)

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 7. Dezember 2022 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer)

1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

weitere Festsetzungen

1.

Haushaltsvermerke gem. Punkt 3.3 „Festlegungen zur Bewirtschaftung des Haushaltes“

2.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Es ist festgelegt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt,

am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

Bitterfeld-Wolfen, den 07. März 2023