Der Darstellung der Stadtratsfraktion Pro Wolfen zum Thema Denkmalpflegeplan ist entschieden entgegenzutreten.
Zum Punkt „Nicht-Veröffentlichung der Termine“
Zum Thema Denkmalpflegeplan fanden bisher vier Bürgerversammlungen mit allen Beteiligten statt. Die Veranstaltungen waren konstruktiv und informativ; es gab positiven Zuspruch, und viele offene Fragen konnten geklärt werden. Die Einladungen erfolgten zielgruppenorientiert durch das Verteilen von Einladungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen Werkssiedlungen. Durch die unmittelbare Betroffenheit und auch Komplexität des Themas liegt es nahe, alle relevanten Akteursgruppen einzubeziehen. Dies hat die Verwaltung durch ihr Einladungsmanagement sinnvoll umgesetzt.
Zum Punkt „Scheitern des Denkmalpflegeplans“
Der Vorwurf eines angeblichen Scheiterns des Oberbürgermeisters beim Herbeiführen der Beschlussfassung über den Denkmalpflegeplan durch den Stadtrat ist unbegründet. Der Denkmalpflegeplan wurde vom Oberbürgermeister sowohl in die Stadtratssitzung am 07.12.2022, als auch in die Stadtratssitzung am 29.03.2023 zur Beschlussfassung eingebracht. Ursächlich für seine Nichtbehandlung in der Stadtratssitzung am 07.12.2022 war die unterbliebene Vorberatung im Ortschaftsrat Wolfen und im Stadtentwicklungs-, Bau- und Vergabeausschuss, die wiederum auf die Absetzung des Tagesordnungspunktes in diesen vorberatenden Gremien zurückzuführen war. Ursächlich für die Nichtbehandlung des Denkmalpflegeplans in der Stadtratssitzung am 29.03.2023 war ein Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung aus den Reihen der Stadträte mit dem Ziel, gemeinsam mit den Denkmalschutzbehörden Kompromisslösungen zu finden und sodann zu entscheiden.
Zum Punkt „Gebundenheit der Denkmalschutzbehörde an die Festsetzungen“
Die Festlegungen im Denkmalpflegeplan wurden in Zusammenarbeit zwischen der Stadt, dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld als der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als der oberen Denkmalschutzbehörde getroffen. Hierzu gibt es eine gemeinsame Stellungnahme, die diese Zustimmung dokumentiert.
Der Denkmalpflegeplan wurde entwickelt, um den betroffenen Bürgern als Richtschnur zu dienen; es handelt sich lediglich um Gestaltungsrichtlinien, die eine im jeweiligen Einzelfall nach dem Denkmalschutzrecht erforderliche Genehmigung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld nicht ersetzen können.
Zum Punkt „Rechtssicherheit auf den Bestand“
Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz für eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage kann nur dann greifen, wenn diese Anlage ausdrücklich genehmigt wurde oder jedenfalls materiell zulässig gewesen wäre und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist. Er erstreckt sich lediglich auf den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Bestand einer baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Nutzungsänderungen. Für bauliche Anlagen, die rechtswidrig entstanden sind, kann es prinzipiell keinen Bestandsschutz geben.
Zum Punkt „Zeitpunkt der Unterschutzstellung“
Der unsachlichen Unterstellung gegenüber dem Oberbürgermeister und der ehemals zuständigen Verwaltungs-mitarbeiterin, es seien zum Zeitpunkt der eigentlichen Unterschutzstellung der Werkssiedlungen falsche Angaben gemacht worden, ist zu widersprechen. Zum tatsächlichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung existieren voneinander abweichende Angaben, deren zeitlicher Rahmen sich von der in einem Schreiben vom 13.06.1990 erwähnten Kreisdenkmalliste vom 28.08.1978 bis hin zu einem aktuellen Schreiben vom 20.03.2023 erstreckt, in dem der Landkreis mitteilt, die Werkssiedlungen Wolfen seien ab September 1995 bis Ende 1996 in das schriftliche Denkmalverzeichnis eingetragen worden.
Letztlich ist es für die Geltung und zwingend erforderliche Beachtung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt irrelevant, ob ein Denkmal in einer Liste als solches erfasst ist oder nicht. Relevant ist allein, ob es sich nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt um ein Denkmal handelt oder nicht.
Zum Punkt „Präzedenzfälle“
Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sind jeweils Einzelfallentscheidungen. Gerade im Denkmalschutz-recht, bei dem es im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Denkmals und den denkmalfachlich möglichen Grad an zulässigen Änderungen maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, scheidet eine Bezugsfallwirkung von entsprechenden Einzelfallentscheidungen („Präzedenzfall“) im Regelfall aus.
Ausblick
Erklärtes Ziel der Verwaltung ist es, mit der Aufstellung des Denkmalpflegeplans eine neue Qualität im Umgang mit dem kulturellen und identitätsstiftenden Erbe für Wolfen und mit der Heimat der Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen. Notwendig hierfür ist allerdings ein fruchtbringendes Miteinander im Sinne der Sache, ein Ziehen an einem Strang in dieselbe Richtung, und letztlich natürlich die Beschlussfassung des Denkmalpflegeplans durch den Stadtrat.
Die Vorgänge um den Denkmalpflegeplan und die Schwierigkeiten bei der Entscheidungsfindung können auf der Internetseite der Stadt Bitterfeld-Wolfen im Bürgerinfoportal (Link: https://ratsinfo.bitterfeld-wolfen.de/ info.asp) nachvollzogen werden.