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Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt
Ausgabe 8/2023
Stadt Bitterfeld-Wolfen
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Bekanntmachung Beschluss zur Aufstellung der Vorschlagslisten Schöffenwahl

Der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen und die Strafkammern des Landgerichts Dessau-Roßlau für die Wahlperiode beginnend ab dem 01.01.2024 beschlossen. Die Auflegung der Vorschlagsliste erfolgt gem. § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Dauer einer Woche in der Zeit vom 19.06.2023 bis 26.06.2023 während der allgemeinen Sprechzeiten, und zwar:

Montag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Dienstag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

im Zimmer 323 des Verwaltungssitzes im Ortsteil Stadt Wolfen, Rathausplatz 1, 06766 Bitterfeld-Wolfen und im Lesesaal des Stadtarchivs des Verwaltungssitzes im Ortsteil Stadt Bitterfeld, Markt 7, 06749 Bitterfeld-Wolfen.

Darüber hinaus wird die Vorschlagsliste in den Schaukästen der Stadt Bitterfeld-Wolfen

• im Ortsteil Stadt Bitterfeld, Markt 7,

• im Ortsteil Greppin, Schrebergartenstraße 10,

• im Ortsteil Holzweißig, Rathausstraße 1,

• im Ortsteil Thalheim, Wolfener Straße 3b,

• im Ortsteil Stadt Wolfen, Rathausplatz 1,

• im Ortsteil Stadt Wolfen, Dessauer Allee/Fritz-Weineck-Str.,

• im Ortsteil Rödgen, Rödgener Dorfstraße 35,

• im Ortsteil Bobbau, Siebenhausener Str. 9,

• im Ortsteil Reuden an der Fuhne, Dorfstraße 29,

im Zeitraum vom 19.06.2023 bis 26.06.2023 ausgehangen.

Auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) wird verwiesen. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste eine Person aufgenommen worden ist, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durfte oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden soll.

Anhang (Text der §§ 32 bis 34 GVG)

§ 32 GVG - Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG - Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG - Sonstige nicht zu berufende Personen

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Hauptamt