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Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt
Ausgabe 9/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Rö2 (W21) "Sonnenallee West" der Stadt Bitterfeld-Wolfen im Ortsteil Rödgen

Lage des räumlichen Geltungsverlaufs

 

Der Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.06.2026 unter der Beschlussnummer 015-2026 die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Rö2 (W21) "Sonnenallee West“ gemäß § 13 Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

  

Der Änderungsinhalt besteht im Wesentlichen in der Ergänzung einer zeichnerischen Festsetzung eines Leitungsrechts entlang einer bereits vorhandenen Infrastrukturtrasse innerhalb eines festgesetzten Grünstreifens.

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Rö2 (W21) "Sonnenallee West" der Stadt Bitterfeld-Wolfen im Ortsteil Rödgen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Sachbereich Stadtplanung der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Stadt Wolfen, Rathausplatz 1, Zimmer 201, 06766 Bitterfeld-Wolfen während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Der Bebauungsplan ist ebenso auf der Homepage der Stadt unter https://www.bitterfeld-wolfen.de/de/wisl_scms/_redaktionell/254/Bebauungsplaene.html für jeden frei zugänglich einsehbar. Jede Person kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird, wird hingewiesen.

 

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Bitterfeld-Wolfen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Bitterfeld-Wolfen, 30.06.2026

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Armin Schenk
Oberbürgermeister