Hiermit machen wir gemäß § 1 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Schönwölkau vom 28.01.1999 zuletzt geändert am 29.06.2015 die
bekannt.
Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Veröffentlichung der oben genannten Satzung der Gemeinde Schönwölkau
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an, als gültig zustande gekommen.
| Das gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzungen auf die Voraussetzungen der für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Wölkau, den 17. Januar 2023