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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hiermit machen wir gemäß § 1 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Schönwölkau vom 28.01.1999 zuletzt geändert am 29.06.2015 die

Neufassung der Satzung über die Benutzung von Räumen in gemeindeeigenen Objekten der Gemeinde Schönwölkau

vom 12. Januar 2023

bekannt.

Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Veröffentlichung der oben genannten Satzung der Gemeinde Schönwölkau

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an, als gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzungen auf die Voraussetzungen der für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wölkau, den 17. Januar 2023

gez. Tiefensee
Bürgermeister