Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2020 (SächsGVBl. S. 494) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau am 12. Januar 2023 folgende Satzung beschlossen.
(1) Die Objekte der Gemeinde Schönwölkau verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie übernehmen Aufgaben der Förderung der Kunst, Kultur und Heimatpflege. Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Bildung, Erziehung, der Kultur, des Sportes, und der Heimatpflege im Sinne des Abschnitt B des Verzeichnisses der Zwecke, die allgemein als förderwürdig im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt sind sowie der Förderung kultureller Zwecke im Sinne des Abschnittes im Sinne des Verzeichnisses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Jugendeinrichtungen.
(2) Die Objekte der Gemeinde sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel für die Einrichtungen werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Beschäftigten und Nutzer der Einrichtungen erhalten keine Zuwendungen aus den Spendenmitteln. Die Gemeinde Schönwölkau erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
| (1) Diese Satzung gilt | |
| 1. | für den „Leinesaal" im OT Badrina, Ernst – Thälmann - Straße 20 |
| 2. | für die ehemalige Gaststätte Badrina im OT Badrina, Ernst – Thälmann - Straße 20 |
| 3. | für die Gemeinschaftseinrichtung an der Mühle, einschließlich der Bockwindmühle und der auf dem Gelände befindlichen baulichen Anlagen im OT Hohenroda, Krensitzer Straße 24a |
| 4. | für den Versammlungsraum der FFW im OT Hohenroda, Luckowehnaer Straße 5a |
| 5. | in der „Alten Schule“ im OT Mocherwitz, An der Schule 1 |
| 6. | für den "Kulturraum" im OT Lindenhayn, Dübener Str. 12 |
| 7. | für das Sportlerheim im OT Wölkau, Lindenallee 3 |
| 8. | für den Versammlungs – und Jugendraum des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr im OT Wölkau, Parkstraße 11. |
Die Satzung gilt nicht für bestehende, vertraglich geregelte Dauernutzungen einschließlich der gemeindeeigenen Jugendclubs.
(2) Die Vergabe erfolgt durch die Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung sowie auf Überlassung von bestimmten Räumen bzw. für bestimmte Zeiten besteht nicht. Die Vergabe erfolgt, wenn dadurch nicht die Belange der Einrichtungen oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
(1) Die Räume können auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, insbesondere den Vereinen, Landeskirchen, Religionsgemeinschaften, religiöse Vereinigungen, Wohlfahrtsverbänden und Freizeitgruppen.
(2) Sportstätten können auf Antrag in der unterrichtsfreien Zeit für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportgruppen, zur Durchführung öffentlicher Sportveranstaltungen sowie für die außerschulische Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Anträge auf Nutzung der Räume sind bei der Gemeinde Schönwölkau zu stellen. Anträge, die von Inkrafttreten der Satzung gestellt werden, werden nach den Bestimmungen dieser Satzung behandelt.
(4) Für Anträge auf regelmäßige Nutzung der Räume gilt § 2 (3) entsprechend.
(5) Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Räumen ausgeschlossen.
(1) Räume der Schule sowie in Sportstätten sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags bis 22.00 Uhr überlassen werden. Ausnahmen davon sind möglich.
(2) Während der Wochenenden und in den Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse der Einrichtung zulassen.
(1) Die Gemeinde Schönwölkau und der Leiter der Schule ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung ganz oder vorübergehend oder für bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszeiten zu widerrufen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen.
(2) Ein Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für die Aufgaben der Einrichtungen oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden.
(3) Bei einem Widerruf kann der Berechtigte keine Ersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche herleiten.
(1) Der Antragsteller erhält erst grundsätzlich mit dem Zugang der Vereinbarung das Recht auf Benutzung. Die beantragten Räume dürfen nur für den bewilligten Zeitraum und für den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und jede Änderung in der Person des Antragstellers sind der Gemeindeverwaltung, den Leitern der Einrichtungen schriftlich anzugeben.
(2) Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Schulgebäude, die Kindertagesstätten und Sportstätten mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind.
(1) Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit eines im Nutzungsvertrag benannten volljährigen Verantwortlichen oder seines Stellvertreters stattfinden.
(2) Die Räume und Sportstätten sind nach Beendigung der Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzulassen.
(3) Den Beauftragten der Gemeinde Schönwölkau und der Einrichtungen ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Werden bei Kontrollen Ordnungswidrigkeiten festgestellt, kann der Beauftragte den Verantwortlichen auffordern, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Ordnungswidrigkeiten zu ergreifen. Wird die Ordnung nicht unverzüglich hergestellt, ist er berechtigt, die Veranstaltung aufzulösen und die Teilnehmer aus der Einrichtung zu verweisen.
(1) Alle baulichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Die Belegung der Räume und Sportstätten über die Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig.
(2) Das Hantieren mit offenem Feuer und das Verwenden von Baumwachs oder ähnlichen Materialien ist untersagt.
(3) Die Benutzung der Räume geschieht auf eigene Gefahr.
(1) Gebäude und Anlagen der Gemeinde, Einrichtungen und Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Der Nutzer prüft vor Benutzung der Räume das Inventar und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhaftes Inventar und Geräte nicht benutzt werden.
(2) Rauchen, Lärm und jeder Unfug sind zu unterlassen. Jede Ausschmückung von Räumen bedarf der besonderen Zustimmung der Gemeinde Schönwölkau.
(3) Speisen, Getränke und Genussmittel dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde verabreicht werden.
(4) Der Leiter der Veranstaltung ist für die Einhaltung des Rauchverbotes und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
(5) Ziffer III dieser Satzung kann durch Haus-, Schul- bzw. Sportstättenordnungen, die in der jeweiligen Einrichtung auszuhängen sind, konkretisiert werden.
Der Veranstalter und der Nutzer haften gegenüber der Gemeinde Schönwölkau für alle Schäden, die durch ihn oder von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden. Die Gemeinde Schönwölkau ist berechtigt, derartige Schäden durch den Veranstalter beseitigen zu lassen. Der Veranstalter bzw. Nutzer ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
Diese geänderte Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Wölkau, den 16. Januar 2023