| Ländliche Neuordnung: | Sprödaer Wald |
| Stadt: | Delitzsch |
| Gemeinde: | Schönwölkau |
| Verfahrens- Nr.: | N13/LN |
In der Großen Kreisstadt Delitzsch und der Gemeinde Schönwölkau wird aufgrund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens angeordnet.
Zum Verfahrensgebiet gehören:
von der Großen Kreisstadt Delitzsch
von der Gemarkung Beerendorf Flur 4
folgende Flurstücke: 47/1; 47/2; 47/3; 47/4; 47/5; 48/1; 48/2; 48/3; 48/4; 48/5; 51/1; 52/1; 53/2; 53/3; 53/4; 53/6; 53/7; 53/8; 53/9; 53/10; 53/11; 72/2; 75/1; 75/2; 77/1; 77/2; 77/3; 77/4; 77/5; 77/6; 78/1; 79/1; 79/2; 79/3; 79/4; 81/1; 81/2; 81/3; 81/4; 1/5; 81/6; 81/7; 81/8; 81/9; 81/10; 81/11; 81/12; 81/13; 81/14; 81/15; 82/1; 82/2; 85/4; 85/6; 85/7; 85/8; 85/9; 87/1; 88; 89; 90; 91; 104/2; 104/3; 105/2; 180/50; 183/53; 184/53; 194; 195; 196; 197; 198; 199; 200; 201; 202; 203; 204; 205; 208/3; 212; 244; 245; 264; 265; 266; 267; 268; 269; 270; 271; 272; 273; 274; 275; 276; 277; 278; 279; 280; 281; 282; 283; 284; 285; 286; 287; 288; 289; 290; 291; 292; 293; 294; 295; 296; 297; 298; 299; 300; 301
von der Gemarkung Beerendorf Flur 5
alle Flurstücke
von der Gemarkung Spröda Flur 1
folgende Flurstücke: 88/3; 88/4; 96; 101/3; 101/4; 101/5; 101/6; 102/3; 102/4; 104; 215/61; 279/1; 280; 348; 349; 350; 351; 352; 353; 354; 355; 356; 357; 358; 359; 360; 361; 362; 363; 364; 365; 366; 367; 368; 369; 374; 375; 376; 377; 378; 379
von der Gemarkung Spröda Flur 2
folgende Flurstücke: 21; 22; 27/3; 27/4; 27/5; 27/6; 27/7; 38; 42/3; 44; 109/42; 111/42; 114/43; 115/27; 123/42; 134; 136; 137; 138; 150; 151; 154; 157; 160; 162; 163; 164; 165
von der Gemeinde Schönwölkau:
von der Gemarkung Brinnis Flur 1
folgende Flurstücke: 2, 3; 14; 20/1; 31/1; 117/16; 128/22; 131/24; 134/26; 137/27; 140/31; 189; 190; 191; 192; 193; 194; 195; 196; 197; 198; 199; 200; 203; 204; 205; 206; 207; 208; 209; 210; 211; 212; 213; 214; 215; 216
von der Gemarkung Brinnis Flur 2
folgende Flurstücke: 2; 3; 4; 5; 6; 7; 9; 12/1; 67/8; 68/8; 93/10; 94/10; 115/1; 120/1
von der Gemarkung Brinnis Flur 3
folgende Flurstücke: 1/1; 4/1; 4/2; 4/3; 10/1; 10/2; 10/3; 12/11; 12/12; 12/13; 13; 15/1; 23/1; 23/2; 23/3; 23/4; 23/5; 23/6; 23/8; 23/9; 28; 103/4; 104/4; 105/4; 106/4; 116/12; 120/12; 121/12; 134/11; 150/12; 151/12; 154/12; 156/11; 165/12; 177/12; 178/12; 252/4; 257/20; 371; 373
von der Gemarkung Brinnis Flur 4
folgende Flurstücke: 123/1; 124/1; 125/1; 180/3; 181/3; 188/1; 189/7; 204; 205
von der Gemarkung Brinnis Flur 6
folgende Flurstücke: 90/1; 93/1; 96/3; 96/4; 96/10; 99/1; 99/2; 99/3; 99/4; 99/5; 99/6; 99/7; 99/8; 99/9; 99/10; 99/11; 99/14; 99/15; 101/2, 101/3; 101/4; 101/5; 101/6; 101/7; 103/3; 103/4; 104; 105; 107; 108; 156/94; 175/106; 205; 206; 207; 208
Das Verfahrensgebiet ist auf der vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung – Flurbereinigungsbehörde –, gefertigten Gebietsübersichtskarte im Maßstab 1: 25.000, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt ist, durch farbige Umrandung dargestellt. Die Gebietsübersichtskarte gehört nicht zum entscheidenden Teil dieses Beschlusses, sie dient der Information über die Lage des gesamten Verfahrensgebietes.
Das festgestellte Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von ca. 487 ha.
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren.
Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Anordnungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG), die den Namen
Teilnehmergemeinschaft Sprödaer Wald
führt und ihren Sitz in der Großen Kreisstadt Delitzsch hat. Sie untersteht der Aufsicht des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung.
Nebenbeteiligte sind u.a. Inhaber von Rechten an Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung von Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.
| Rechtsbehelfsbelehrung | |
| Gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim | |
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| Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau |
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz
Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg, erhältlich.
Eilenburg, den 22. November 2024
gez. | |
Wirsching | |
Amtsleiter | DS |
Amt für Ländliche Neuordnung |
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Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5, 04838 Eilenburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet erhebt das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss etc. vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
| Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Eigentumsbeschränkungen: | |
| a) | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). |
| b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). |
| Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). | |
| c) | Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). |
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| Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). |
| d) | Von der Bekanntgabe des Anordnungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). |
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| Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG). |
Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 3, Buchstaben b), c) und d) sind Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).