Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), und des § 69 Abs. 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.10.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1Geltungsbereich | ||
| (1) | Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwölkau im Sinne des § 2 Abs. 1, 6, §16 Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Schönwölkau. | |
| (2) | Die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwölkau richten sich nach den Feuerwehrdienstvorschriften, der Alarm-und Ausrückordnung, der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel der Feuerwehr Schönwölkau. | |
§ 2Begriffsbestimmungen | ||
| (1) | Kosten im Sinne dieser Satzung sind alle Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen und anderen, freiwilligen Leistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. | |
| (2) | Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr zur Brandbekämpfung, zur technischen Hilfe und außerhalb der Brandbekämpfung. Ein Einsatz beginnt insbesondere mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines Folgeeinsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft. | |
§ 3Kostenersatz | ||
| (1) | Der Kostenersatz für Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe bestimmt sich dem Grunde nach, nach den gesetzlichen Vorschriften. | |
| (2) | Zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist über Abs. 1 hinaus auch verpflichtet: | |
| 1. | diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, |
| 2. | der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, |
| 3. | derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. |
| (4) | Die Festsetzung des Kostenersatzes erfolgt auf der Grundlage der im Kostenverzeichnis | |
| (Anlage) festgelegten Pauschalsätze. | |
§ 4Besondere Vorschriften zur Berechnung des Kostenersatzes | ||
| (1) | Bei der Bemessung von Zeitanteilen wird minutengenau abgerechnet. | |
| (2) | Des Weiteren kann Ersatz verlangt werden für, sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind. | |
| (3) | Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen ist. Werden mehr Personal und Geräte am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich waren und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für nicht erforderliches Personal und Geräte Kosten verlangt werden. | |
| (4) | Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstehen, werden Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. | |
§ 5Befugnis zur Datenverarbeitung | ||
| (1) | Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig: | |
| - | Name und Anschrift des Kostenschuldners |
| - | Geburtsdatum und Geburtsort des Kostenschuldners |
| - | ggf. Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners |
| (2) | Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt. | |
| (3) | Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | |
§ 6Entstehung und Fälligkeit | ||
| 1. | Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr. | |
| 2. | Der Kostenersatz wird gemäß dem Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Zugang / einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig, soweit kein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist. | |
§ 7In-Kraft-Treten | ||
| Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für die Leistungen der (freiwilligen) Feuerwehren der Gemeinde Schönwölkau vom 08.06.1995 außer Kraft. | ||
Wölkau, den 11.10.2024
Anlage 1:
Kostenverzeichnis zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der (freiwilligen) Feuerwehren der Gemeinde Schönwölkau (Feuerwehrkostensatzung)
| 1. | Personalkosen | VerrechnungssätzeJe Stunde |
| 1.1. | Ehrenamtliches Personal | 16,00 € |
| 1.2. | Beschäftigte der Gemeindeverwaltung | Gemäß Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung |
| 2. | Stundensätze für Fahrzeuge | Verrechnungssätze je Stunde |
| Die Stundensätze der Fahrzeuge ergeben sich aus der Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist. Die Kosten nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung sind hier noch nicht berücksichtigt. |
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| 2.1. | KLF (Kleinlöschfahrzeug) | 111,60 € |
| 2.2. | TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser) | 103,80 € |
| 2.3. | LF 10 (Löschfahrzeug) | 204,00 € |
| 2.4. | TLF (Tanklöschfahrzeug) | 277,20 € |
| 2.5. | MTW (Mannschaftstransportwagen) | 56,40 € |
| 3. | Vorbeugender Brandschutz |
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| 3.1 | Brandsicherheitswachen | Aufwandsabhängige Personalkosten gemäß Kostenverzeichnis Punkt 1.1 |
| 4. | Kosten Dritter (Bsp. Fremdwehren) |
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| Leistungen Dritter (andere Feuerwehren) für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. | |
Hinweis: Diese Verrechnungs- bzw. Gebührensätze sind Nettobeträge und finden in der Regel Anwendung. Sie erhöhen sich gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.