Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 10/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Offenlegung von Ergebnissen einer Grenzbestimmung und Abmarkung nach § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)

Geschäftszeichen des ÖbVI: 2026-0029

Projekt Neuordnungsverfahren Sprödaer Wald, Verfahrensnummer N13 / 300691 Verfahrensabschnitt 4

Gemeinde Schönwölkau, Gemarkung Brinnis Flur 2, Flurstücke:

12/1, 16, 121/14, 125

Gemeinde Schönwölkau, Gemarkung Brinnis Flur 3, Flurstücke:

1/1, 12/7, 12/8, 12/36, 15/1, 16/2, 28, 29/1, 29/2, 30, 31, 32, 103/4, 104/4, 105/4, 106/4, 121/12, 323/2, 371, 373

Gemeinde Schönwölkau, Gemarkung Brinnis Flur 4, Flurstücke:

8/2, 123/1, 124/1, 125/1, 188/1, 189/7

An oben genannten Flurstücken wurden Flurstücksgrenzen durch Katastervermessung bestimmt. Allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011. Die Ergebnisse der Grenzbestimmung liegen ab dem 30.10.2026 bis einschließlich 30.11.2026 in meinen Geschäftsräumen Walter-Köhn-Straße 1d, 04356 Leipzig zu folgenden Zeiten zur Einsichtnahme bereit: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr (Wir bitten möglichst vorab um telefonische Terminabstimmung). Gemäß § 17 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Rechtsgrundlagen: Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2013 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die offen gelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Hans-Peter Keller, Walter-Köhn-Straße 1d, 04356 Leipzig, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden gewahrt.

gez. Dipl.-Ing. Hans-Peter Keller
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Walter-Köhn-Straße 1d, 04356 Leipzig, Tel. 0341.525 579-0