| Landkreis: | Nordsachsen |
| Stadt: | Eilenburg |
| Gemeinden: | Zschepplin und Jesewitz |
Mit Beschluss vom 09.12.1998 wurde vom damaligen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) Wurzen das Flurbereinigungsverfahren Kospa-Pressen angeordnet. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 wurden die Aufgaben des ALN -später Amt für Ländliche Entwicklung- zum 01.08.2008 auf die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.
In das Verfahren sind die Gemarkungen Kospa-Pressen Flur 1-10 und Rödgen Flur 1 und 3 ganz oder teilweise einbezogen. Weiterhin gehören zum Verfahren die Flurstücke 155 Eilenburg Flur 8, 176/3 und 240/181 Rödgen Flur 2, 24/23 Liehmehna Flur 2 sowie 1 Gallen Flur 1.
Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie die Erbbauberechtigten im Neuordnungsgebiet Kospa-Pressen werden hiermit zu einer öffentlichen
am Dienstag, dem 7. November 2023 um 18:30 Uhr
ins Bürgerhaus Zschettgau
Bauerndorf 10
Ortsteil Zschettgau
04838 Eilenburg
eingeladen.
Tagesordnung:
| 1. | Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens |
| 2. | Wahl von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern und ggf. Ersatzmitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (TG) |
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Neuordnungsgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.
Die Teilnehmer müssen sich bei der Wahl durch Personaldokumente ausweisen können. Vertreter von Körperschaften benötigen zusätzlich eine Vertretungsermächtigung.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Vorstandswahl durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Zu beachten ist, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Es können alle Personen gewählt werden, die volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Wählbarkeit ist also nicht an Grundbesitz gebunden.
Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.
Eilenburg, den 22. August 2023