| Ländliche Neuordnung: | Sprotta |
| Gemeinde: | Doberschütz |
| Stadt: | Eilenburg |
| Verfahrens- Nr.: | DZ/LN8 |
Mit Beschluss zur 6. geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, vom 28. Oktober 2024 wurde das Gebiet des Verfahrens Ländliche Neuordnung Sprotta um die nachstehenden Flurstücke erweitert:
Flurstücke 61/3 und 61/4, der Gemarkung Sprotta Flur 2
Der Beschluss zur 6. geringfügigen Änderung mit den Karten als Anlagen kann im Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, im Rahmen der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Hinweises beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Dr.-Belian-Straße 5, 04838 Eilenburg
anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Mit dem ersten Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:
| a) | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). |
| b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). |
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c) | Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, beseitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG) |
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Beschlusses zur 6. geringfügigen Änderung bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.
Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung durch das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 2.1. Buchstaben b), c) und Ziff. 2.2. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Sprotta und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz
Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg, erhältlich.
Gemäß § 27 a VwVfG wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter
https://www.landkreis-nordsachsen.de/oeffentliche_bekanntmachungen.html eingestellt.
Eilenburg, den 29. Oktober 2024
gez. Wirsching | |
Amtsleiter | DS |
Amt für Ländliche Neuordnung | |