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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 3/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Polizeiverordnung

der Verwaltungsgemeinschaft Krostitz/ Schönwölkau

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Der Gemeinderat Krostitz, als erfüllende Gemeinde, hat am 06.03.2025, der Gemeinderat Schönwölkau hat am 13.02.2025 und der Gemeinschaftsausschuss hat am 11.03.2025, aufgrund §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, die nachfolgende Polizeiverordnung beschlossen:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3

Verunreinigungsverbot

§ 4

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

§ 5

Verunreinigung durch Tiere

§ 6

Gefahren durch Tiere

Abschnitt 3 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 7

Haus- und Gartenarbeiten

§ 8

Benutzung von Wertstoffcontainern für Altglas

§ 9

Schutz der Nachtruhe

§ 10

Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u.ä

§ 11

Lärm aus Veranstaltungsstätten

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 12

Abbrennen von offenen Feuern

§ 13

Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen

§ 14

Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

Abschnitt 5 - Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

§ 15

Ordnungsvorschriften

§ 16

Benutzung der Kinderspielplätze

Abschnitt 6 - Pflichten von Grundstückseigentümern

§ 17

Pflichten

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

§ 18

Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 20

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 21

Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Krostitz mit den Ortsteilen, Zschölkau, Hohenossig, Kletzen, Beuden, Pröttitz, Lehelitz, Mutschlena, Krensitz, Niederossig, Priester und Kupsal sowie der Gemeinde Schönwöllkau mit den Ortsteilen Badrina, Brinnis, Luckowehna, Wannewitz, Hohenroda, Mocherwitz, Lindenhayn, Gollmenz, Wölkau, Boyda und Göritz.

(2) Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Krostitz / Schönwökau. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.

(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.

(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen im Freistaat Sachsen (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3

Verunreinigungsverbot

(1) Auf öffentlichen Straßen i.S. des § 2 Abs. 1 und auf bzw. in den Anlagen i. S § 2 Abs. 2 sind jegliche Verunreinigungen untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Grünverschnitt, Kompost, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von sonstigen Gefahren verursachenden Gegenständen (spitze, scharfe Gegenstände)

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainern abzulagern.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist verboten.

(4) Hat jemand Verunreinigungen verursacht oder verursachen lassen, so ist dieser unverzüglich zur Säuberung verpflichtet.

§ 4

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainer, und an sonstigen an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. Ebenso ist es untersagt die genannten Flächen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) und für das Beschriften und Bemalen auf dafür zugelassenen Flächen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5

Verunreinigung durch Tiere

(1) Den Haltern oder Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S. des § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. Dennoch verursachte Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern bzw. beaufsichtigenden Personen unverzüglich zu beseitigen und umweltgerecht zu entsorgen.

(2) Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z.B. Papier- oder Kunststofftüte oder ähnliches, für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen von Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von Kontrollkräften angehalten werden. Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Nutztiere.

(3) Von Geräten und Einrichtungen auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und Sportplätzen sind Hunde fern zu halten.

(4) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 6

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.

(5) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 7

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten. Bodenbearbeitungsgeräten und die Benutzung sonstiger lärmerzeugender Geräte und Werkzeuge, z.B. zum Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Holzspalten, sowie Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen usw..

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 8

Benutzung von Wertstoffcontainern für Altglas

(1) Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9

Schutz der Nachtruhe

(1) Die Nachtruhe umfasst die Zeit werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags ganztägig. In der Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Ruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von der Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10

Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a)

bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b)

für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11

Lärm aus Veranstaltungsstätten

(1) Aus Gast- und Veranstaltungsstätten sowie Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Gaststättengesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Versammlungsgesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetze

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 12

Abbrennen offener Feuer

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.

Das Abbrennen von offenen Feuern ist mindestens 14 Werktage zuvor bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.

(2) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuern mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(3) Brauchtumsfeuer sind u.a. Neujahrsfeuer, Osterfeuer, Pfingstfeuer, Martinsfeuer und Walpurgisfeuer, welche nicht dem Zweck dienen, pflanzliche und andere Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.

(4) Für das Abbrennen eines Feuers ist gut abgelagertes, trockenes und naturbelassenes Holz oder handelsübliches Grillmaterial zu verwenden. Naturbelassenes Holz im Sinne dieser Polizeiverordnung ist Holz, welches lediglich einer dem Absatz 1 zweckentsprechenden mechanischen Bearbeitung (Spalten und Sägen) unterzogen wurde und vorher keiner anderweitigen Verwendung gedient hat. Zum Anzünden ist nur handelsüblicher Feueranzünder bzw. Grillkohleanzünder zu verwenden. Zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmittel behandelte Hölzer benutzt werden. Das Feuer ist so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbaren Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug, entstehen.

(5) Das Abbrennen von offenen Feuern ist an Sonn- und Feiertagen untersagt. Unabhängig ist das Abbrennen an Werktagen zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen. Es sind öffentlich bemerkbare Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen oder religiöse Veranstaltungen zu stören.

(6) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 13

Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen

(1) Das Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen ist im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember nur Inhabern einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gestattet.

(2) Zum Erwerb und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) können allgemein oder im Einzelfall aus besonderem Anlass auf Antrag Ausnahmebewilligungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Werktage vor dem Ereignis schriftlich einzureichen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erfolgen.

(3) Verstöße gegen Abs. 1 werden als Ordnungswidrigkeit von der zuständigen Behörde verfolgt und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14

Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

(1) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten:

1.

aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt,

2.

durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,

3.

die Notdurft zu verrichten,

4.

zu nächtigen oder zu lagern,

5.

Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 3 Abs. 3.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

Abschnitt 5 – Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

§ 15

Ordnungsvorschriften

(1) Es ist untersagt,

a)

mit motorbetriebenen Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle, Grün-, Sport- und Erholungsanlagen zu befahren bzw. diese dort abzustellen;

b)

in Grün- und Erholungsanlagen unbefugt Anpflanzungen aus dem Boden zu entfernen oder zu beschädigen;

c)

auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen unbefugt Gemeindeimmobilien oder Nebeneinrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder anderes als bestimmungsgemäß zu benutzen;

d)

in Grün- und Erholungsanlagen zu zelten oder zu übernachten.

§ 16

Benutzung der Kinderspielplätze

(1) Geräte und Anlagen auf Kinderspielplätzen dürfen nur von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder andere Altersbegrenzungen festgelegt sind.

(2) Das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besonders Flächen ausgewiesen sind.

(3) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 20:00 Uhr erlaubt, es sei denn, dass durch Schilder andere Aufenthalts- bzw. Benutzungszeiten festgelegt sind.

Abschnitt 6 - Pflichten von Grundstückseigentümern

§ 17

Pflichten

(1) Der Eigentümer und / oder der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken oder ähnliche Anpflanzungen nicht die Nutzung der Geh- und Fahrbahnen beeinträchtigt wird und dass im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten.

(2) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.

(3) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten erscheint.

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

§ 18

Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.

(2) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen bzw. auf oder in Anlagen verursacht oder verursachen lässt und nicht unverzüglich beseitigt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 i.V. mit Abs. 4 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainern ablagert oder ablagern lässt und nicht unverzüglich beseitigt,

3.

entgegen § 3 Abs. 3 Abfallbehälter für in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallende Abfälle bzw. nicht nur für Kleinabfälle benutzt,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 Plakatierungen, Bemalungen oder Beschriftungen vornimmt,

5.

entgegen § 5 Abs. 1 die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,

6.

entgegen § 5 Abs. 2 kein geeignetes Hilfsmittel zur Aufnahme von Verunreinigungen mitführt und vorweisen kann,

7.

entgegen § 5 Abs. 3 ein Tier nicht von Geräten und Einrichtungen auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und Sportplätzen fernhält,

8.

entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

9.

entgegen § 6 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

10.

entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,

11.

entgegen § 7 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr durchführt und damit die Ruhe anderer stört, (Für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz gelten die dort getroffenen Ordnungsvorschriften)

12.

entgegen § 8 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr Altglas in Wertstoffcontainer einwirft, (Für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz gelten die dort getroffenen Ordnungsvorschriften)

13.

entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mehr als unvermeidbar stört,

14.

entgegen § 10 durch den Betrieb und die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder anderen mechanische oder elektroakustische Geräten zur Lauterzeugung, andere unzumutbar belästigt,

15.

entgegen § 11 aus Gast- und Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, der andere unzumutbar belästigt,

16.

entgegen § 12 Abs. 1 ein Feuer ohne polizeibehördliche Erlaubnis abbrennt,

17.

entgegen § 12 Abs. 2 ein Feuer so abbrennt, dass Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht,

18.

entgegen § 12 Abs. 3 Brauchtumsfeuer nur zum schlichten Verbrennen pflanzlicher Abfälle abbrennt,

19.

entgegen § 12 Abs. 4 kein abgelagertes, trockenes und naturbelassenes Holz oder handelsübliches Grillmaterial abbrennt und dadurch Funkenflug oder unzumutbare Rauchentwicklungen verursacht,

20.

entgegen § 12 Abs. 5 Feuer an Sonn- und Feiertagen abbrennt,

21.

entgegen §13 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 ohne Ausnahmebewilligung das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erfolgt,

22.

auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünanlagen

entgegen § 14 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt,

entgegen § 14 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,

entgegen § 14 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

entgegen § 14 Nr. 4 ohne Erlaubnis nächtigt oder lagert,

entgegen § 14 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert

23.

entgegen § 15 Abs. 1a mit einem motorbetriebenen Fahrzeug Grün-, Sport- oder Erholungsanlagen befährt bzw. dieses dort abstellt

24.

entgegen § 15 Abs. 1b in Grün- und Erholungsanlagen Anpflanzungen entfernt oder beschädigt,

25.

entgegen § 15 Abs. 1c auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen Gemeindemobilien und Nebeneinrichtungen entfernt, versetzt, beschädigt, bemalt oder anders als bestimmungsgemäß benutzt,

26.

entgegen § 15 Abs. 1d in Anlagen zeltet oder übernachtet,

27.

entgegen § 16 Abs. 1 Kinderspielplätze benutzt, obwohl die vorgeschriebene Altersbegrenzung überschritten ist,

28.

entgegen § 16 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen Fußball spielt,

29.

entgegen § 16 Abs. 3 Kinderspielplätze zu anderen Zeiten benutzt,

30.

entgegen § 17 Abs. 1 Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Geh- und Fahrbahnen sowie an Sichtdreiecken einmündender Straßen auf eine Wuchshöhe von mehr als 80 cm heranwachsen lässt,

31.

entgegen § 17 Abs. 2 als Hauseigentümer Gebäude nicht oder nicht fristgerecht mit der festgesetzten Hausnummer versieht,

32.

entgegen § 17 Abs. 3 Hausnummern nicht entsprechend Vorschrift anbringt oder unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 20

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bestehender Verordnungen, bleiben ebenso wie die Rechte privater Dritter an ihrem Eigentum durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung in der Verwaltungsgemeinschaft in der Fassung vom 19.12.2014 außer Kraft.

Krostitz den, 12.03.2025

Kläring
Bürgermeister