| Verfahren: | Schadebachteich |
| Gemarkungen: | Krippehna und Zschepplin |
| Gemeinde: | Zschepplin |
| Verfahrens- Nr.: | N01/BOV |
1. Anordnung
Das mit Bodenordnungsbeschluss vom 26. Januar 2009 festgestellte und mit Änderungsbeschluss vom 20. Mai 2011 geänderte Verfahrensgebiet wird gemäß § 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), in der heute geltenden Fassung i. V. m. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung sowie § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl S. 1429) in der heute geltenden Fassung geringfügig geändert.
2. Verfahrensgebiet
Gemäß Bodenordnungsbeschluss vom 26. Januar 2009 und Änderungsbeschluss vom 20. Mai 2011 umfasst das Verfahrensgebiet von der
Gemarkung Krippehna Flur 3
die Flurstücke Nr.: 4/2; 5/3; 5/4; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 15; 16/3; 18/2; 26/2; 27/2; 28/3; 29/2; 31/2; und 32/4
Gemarkung Krippehna Flur 5
die Flurstücke Nr.: 38/2; 39; 40; 41; 42; 43; 44/1; 76/2; 76/3 und 81/2
Gemarkung Zschepplin Flur 11
die Flurstücke Nr.: 14/2; 14/3; 14/4; 15/2; 16/2; 17/2; 18; 19; 20; 21/1; 22/1; 23/1; 24/1; 25/1; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42/2;43/2; 44/2; 45/2; 46/2; 47/2; 48/2; 49/2; 51/2; 52/2; 53/2; 54; 55; 57; 58; 60/2; 63; 64/2; 64/3; 64/4 und 65/2
mit insgesamt 34 ha.
Zum Verfahrensgebiet wird nun das Flurstück Nr. 22/10 Flur 6 Gemarkung Brinnis hinzugezogen.
Die Fläche des hinzukommenden Flurstücks beträgt 3,5620 ha.
Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 38 ha.
Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der diesem Beschluss als Anlage beigefügten Karte zur Änderung Nr. 02 des Neuordnungsgebietes (Maßstab 1 : 5.000) durch farbige Umrandung dargestellt.
Die Karte gehört nicht zum entscheidenden Teil dieses Beschlusses.
3. Beteiligte
Die Eigentümer der zum geänderten Verfahrensgebiet gehörenden Flurstücke und der Gebäude/Anlagen sind Teilnehmer am Verfahren.
Nebenbeteiligte sind die Inhaber von Rechten an den Grundstücken und an den Gebäuden/Anlagen, die Gemeinde sowie die Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebietes mitzuwirken haben.
4. Anordnung der Verfügungsbeschränkung
Bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ordnet das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung nach § 13 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) i.V.m. § 6 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) an, dass die Teilnehmer nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung über dingliche Rechte an ihren Grundstücken bzw. Gebäuden/Anlagen sowie über grundstücksgleiche Rechte verfügen dürfen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Ausführungsanordnung des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden beim
Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau
oder den Außenstellen
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.- Belian- Straße 1, 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner- Straße 7a und 7b, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und an die Adresse eu.dlr@lra-nordsachsen.de gesendet wird.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die DE-Mail-Adresse lautet: poststelle@lra-nordsachsen.de-mail.de.
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Hinweis zum Datenschutz
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Freiwilligen Landtausches können auf der Internetseite des Landratsamtes Nordsachsen (https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz-a-7905.html) eingesehen werden oder sind beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg zu erhalten.
Eilenburg, den 01. Februar 2023
gez.: | |
Wirsching | |
Amtsleiter | DS |
Amt für Ländliche Neuordnung | |
1. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch der o.a. Flurstücke nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Aufforderung schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, 04838 Eilenburg, anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer vom Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 14 Abs. 3 FlurbG).
2. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an dem Grundstück im Verfahrensgebiet erhebt das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, dem Grundbuchamt die entsprechenden Urkunden, wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss etc., vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
3. Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen
Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
| a) | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). |
| b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). |
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 2 FlurbG).
| c) | Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung beseitigt werden. |
| Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung Ersatzpflanzungen anordnen (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 3 FlurbG). |
Verstöße gegen die Anordnungen zu Ziffer 3, Buchstaben b) und c) sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 154 Abs. 1 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
1.
Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung ist für die Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes sowie für die Anordnung der Verfügungsbeschränkung nach §§ 53 Abs. 3, 56 Abs.1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 FlurbG sowie § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AG FlurbG) örtlich und sachlich zuständig.
Die Aufgaben des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Wurzen wurden auf Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 zum 01.08.2008 kommunalisiert, d.h. vom Freistaat Sachsen auf die zuständigen Landkreise bzw. kreisfreien Städte übertragen.
2.
Die Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes ist nach den §§ 64, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 1 LwAnpG zulässig und gerechtfertigt.
Die zusätzliche Einbeziehung des Flurstücks 22/10 Flur 6 Gemarkung Brinnis ist notwendig, da es sich um Tauschflächen für die weichennden Bodeneigentümer handelt.
Die Eigentümer des zusätzlich in das Bodenordnungsverfahren einbezogenen Flurstücks Nr. 22/10 Flur 6 Gemarkung Brinnis haben mit Schreiben vom 02. Februar 2021 die Zustimmung zur Einbeziehung gegeben.
3.
Die Anordnung, dass Verfügungen über dingliche Rechte an den Grundstücken und Gebäuden/Anlagen, z.B. über das Grundstücks- und Gebäudeeigentum, sowie über grundstücksgleiche Rechte während des Verfahrens zustimmungspflichtig sind, beruht auf § 13 S. 2 GBBerG i. V. m. § 6 Abs. 4 BoSoG und ist erforderlich, da sie die zügige Durchführung des Verfahrens sichert.
Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung kennt damit den aktuellen Grundbuchstand und kann verfahrensverzögernde oder -blockierende Verfügungen verhindern.