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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 5/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der GV Schönwölkau für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Haushaltssatzung der GV Schönwölkau für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 10.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

(2025)

(2026)

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

5.310.800 EUR

5.209.700 EUR

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

5.751.100 EUR

5.610.900 EUR

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-440.300 EUR

-401.200 EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0 EUR

0 EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 EUR

0 EUR

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0 EUR

0 EUR

-

Gesamtergebnis auf

-440.300 EUR

-401.200 EUR

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0 EUR

0 EUR

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 EUR

0 EUR

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

471.800 EUR

452.800 EUR

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0 EUR

0 EUR

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

31.500 EUR

51.600 EUR

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.017.300 EUR

4.952.800 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.035.300 EUR

4.918.300 EUR

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-18.000 EUR

34.500 EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 EUR

0 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.500 EUR

2.000 EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-18.500 EUR

-2.000 EUR

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-36.500 EUR

32.500 EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

0 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

51.800 EUR

32.300 EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-51.800 EUR

-32.300 EUR

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-88.300 EUR

200 EUR

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf  —  900.000 EUR (2025) und 900.000 EUR (2026)

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

(2025)

(2026)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

320 v.H.

320 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

370 v.H.

370 v.H.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

400 v.H.

§ 6

Zur Deckung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft wird eine Personal- und Sachkostenumlage an die Gemeinde Krostitz in Höhe von

 —  416.000 EUR (2025) und 424.500 EUR (2026)

festgesetzt.

§ 7

Die Kommune verzichtet in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 88 b SächsGemO.

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

Schönwölkau, den 16.05.2025

Kottenhahn, Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Gemeinde Schönwölkau liegen gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 02.06. – 10.06.2025 während der Sprechzeiten im Bereich Finanzservice der Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Kommunalaufsicht erfolgte mit Datum vom 13.05.2025.

Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Veröffentlichung der oben genannten Satzung der Gemeinde Schönwölkau

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.