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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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ALE Besitzeinweisung

Flurbereinigung:

Sprotta

Gemeinde:

Doberschütz

Stadt:

Eilenburg

Aktenzeichen:

DZ/LN8

Anlage:

Karten zur vorläufigen Besitzeinweisung

Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

1. Vorläufige Besitzeinweisung

Auf Grundlage des § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung werden die Beteiligten

mit Wirkung vom 01. August 2025

in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 01. Januar 2026 und bei allen übrigen Grundstücken am 01. August 2025 über.

Die neue Feldeinteilung ist in den Karten zur vorläufigen Besitzeinweisung dargestellt. Diese ist für die Beteiligten neben der öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung gem. §§ 65 Abs. 2 S. 3, 110 FlurbG vom 13. Juni 2025 bis einschließlich 27. Juli 2025 in den Flurbereinigungsgemeinden Doberschütz und Stadt Eilenburg sowie den angrenzenden Gemeinden Mockrehna, Laußig, Zschepplin, Thallwitz, Krostitz, Jesewitz und Schönwölkau zur Einsichtnahme niedergelegt.

Die Unterlagen sind im Internet unter

https://www.landkreis-nordsachsen.de/oeffentliche_bekanntmachungen

einsehbar.

Soweit für bestimmte Nutzungen von Grundstücken Sonderregelungen erforderlich sind, werden diese in den Überleitungsvorschriften getroffen, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328) geändert worden ist – VwGO – wird angeordnet.

Begründung

Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, ist nach § 65 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zuständig.

Im Verfahren der Flurbereinigung Sprotta hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Neuverteilungsentwurf mit Beschluss vom 04. April 2024 aufgestellt. Gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG wurde der Neuverteilungsentwurf im Anhörungstermin am 08. Oktober 2024 den Beteiligten bekannt gegeben.

Die Grenzen der neuen Grundstücke werden bis spätestens Ende Juli 2024 abschließend in die Örtlichkeit übertragen worden sein. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Ebenso steht das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten fest. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind daher gegeben. Die vorläufige Besitzeinweisung war somit anzuordnen.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst frühzeitig in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke kommen und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteilen gelangen. Dadurch wird für die Beteiligten wertvolle Zeit gewonnen. Sie haben die Möglichkeit, die entstehenden Übergangsschwierigkeiten durch die Anpassung ihres Betriebes an die Flurbereinigung ohne längere Wartezeiten vorzunehmen. Es ist daher sinnvoll und zweckmäßig, auch im Verfahren der Flurbereinigung Sprotta den Beteiligten möglichst umgehend nach Vorliegen der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke und nach Feststehen des Verhältnisses der Abfindung zum Eingebrachten den Besitz an den neuen Grundstücken zu verschaffen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dieser Verfügung zu erlassenden Überleitungsbestimmungen. Entsprechend der Niederschrift zur Sitzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 04. April 2024 hat sich der Vorstand mit der vorläufigen Besitzeinweisung befasst, den Vorsitzenden des Vorstandes mit der Beantragung der vorläufigen Besitzeinweisung beauftragt und mit der Beantragung Vorschläge über den Zeitpunkt des Besitzübergangs unterbreitet. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde am 22. Mai 2025 zu den Überleitungsvorschriften ordnungsgemäß nach §§ 65 Abs. 2 S. 4 i. V. m. 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Aus den dargelegten Gründen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Besitzeinweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt. Der möglichst schnelle Übergang zu den durch die Neuordnung geschaffenen Verhältnissen liegt - wie ausgeführt - im Interesse aller Beteiligten, aber auch wegen des damit verbundenen volkswirtschaftlichen Zwecks im öffentlichen Interesse. Umstände, die ein überwiegendes Interesse einzelner Teilnehmer am Aufschub der vorläufigen Besitzeinweisung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Wegen der Möglichkeit, die der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde liegenden Ergebnisse des Verfahrens anzufechten, werden auch keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen.

Überleitungsbestimmungen:

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen nach der Aberntung, spätestens am 01. Januar 2026 und bei allen übrigen Grundstücken am 01. August 2025 über.

Die festgesetzten Termine sind einzuhalten. Sie können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).

Alle tragfähigen, nicht mehr verpflanzbaren Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen und zu erhalten (§ 50 Abs. 1 FlurbG).

Die bisherigen Eigentümer sind für die genannten Holzpflanzen von der Teilnehmergemeinschaft in Geld abzufinden. Von den Empfängern der neuen Grundstücke kann die Teilnehmergemeinschaft eine angemessene Erstattung verlangen. Die Teilnehmer können auch gegenseitige Vereinbarungen treffen, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedürfen (§ 50 Abs. 2 FlurbG).

Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke und für andere als die unter § 50 Abs. 1 genannten Bäume wird keine Geldabfindung gegeben.

Die im Verfahrensgebiet befindlichen Leitungsmasten sowie ober- und unterirdische Leitungen sind von den neuen Besitzern entsprechend den von ihren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.

Bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes gelten weiterhin die Einschränkungen des § 34 FlurbG.

Hinweise:

1.

Die neue Feldeinteilung wird auf Antrag, der beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, zu stellen ist, an Ort und Stelle erläutert (§ 65 Abs. 1 S. 2 FlurbG).

2.

Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).

3.

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).

4.

Über die Leistungen des Nießbrauchers, den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AGFlurbG).

5.

Die Beauftragten des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind befugt, die neuen Grundstücke für die im Vollzug der Ergebnisse des Verfahrens auszuführenden Maßnahmen zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG).

6.

Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt, noch versetzt oder entfernt werden. Dies gilt auch für Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder vorbereiten.

7.

In Fällen der Veräußerung von Grundstücken tritt der Erwerber nach § 15 FlurbG in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Er muss das bisher durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Der Verkäufer hat dem Erwerber auf alle sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung der vorläufige Besitzeinweisung des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau.

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim

Landratsamt Nordsachsen, Schloßstraße 27 in 04860 Torgau

oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim

Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Hausanschrift:

Postanschrift:

Ortenburg 9

Postfach 1728

02625 Bautzen

02607 Bautzen

beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Hinweis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese vorläufige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) haben. Das bedeutet, dass die vorläufige Besitzeinweisung auch dann vollzogen werden kann, wenn sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen wird.

Hinweis zum Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen der Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung können auf der Internetseite des Landratsamtes Nordsachsen (https://www.landkreis-nordsachsen.de/datenschutz) eingesehen werden oder sind beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5 in 04838 Eilenburg zu erhalten.

Eilenburg, den 23. Mai 2025

gez. Wirsching
Amtsleiter
DS
Amt für Ländliche Neuordnung