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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwölkau
Ausgabe 8/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bewerbung als ehrenamtliche/-r Friedensrichter/-in und stellv. Friedensrichter/-in

Bekanntmachung der Wahl (§ 6 Abs. 2 SächsSchiedStG)

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG – vom 27. Mai 1999 (GVBl. S. 247) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2019 (GVBl. S. 245) ist die Schiedsstelle der Gemeinde Schönwölkau mit Sitz in der Gemeindeverwaltung Krostitz Außenstelle Wölkau mit einem/-r Friedensrichter/-in und einem Stellvertretenden neu zu besetzen.

Voraussetzungen für das Ehrenamt

Gemäß § 4 Abs. 1 SächsSchiedsGütStG muss der Friedensrichter nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Friedensrichter kann nach § 4 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG nicht sein, wer

1.

als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

2.

die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

3.

das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

Nach § 4 Abs. 3 kann Friedensrichter ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt. Gemäß § 4 Abs. 4 SächsSchiedsGütStG soll Friedensrichter nicht sein, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

2.

nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

3.

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

4.

für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Nach § 4 Abs. 5 SächsSchiedsGütStG wird bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Gemäß § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG hat der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Aufgaben des Friedensrichters

Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, durch eine Einigung der Parteien beizulegen und so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Haben Sie Interesse an diesem Ehrenamt? Dann können Sie Ihre schriftliche Bewerbung bis zum 30.09.2025 an die Gemeindeverwaltung Krostitz – Herr Kittel – Dübener Straße 1 in 04509 Krostitz oder per E-Mail an christoph.kittel@krostitz.com richten. Weiterhin benötigen wir die Erklärung gemäß § 4 Abs. 6 SächSchiedsGütStG. Nutzen Sie dazu bitte die entsprechenden Formulare auf der Internetseite der Gemeinde Schönwölkau unter www.schönwölkau.de.

Nähere Auskünfte erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger bei der Gemeindeverwaltung Krostitz, Tel.: 034295 7500 oder direkt bei Herrn Kottenhahn unter der Telefonnummer 0160 4436678.

gez. Kottenhahn
Bürgermeister