Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in öffentlicher Sitzung am 26.11.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist auf dem nachfolgend abgedruckten Katenausschnitt ersichtlich.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a (1) BauGB kann im Fachbereich Bauleitplanung und Verkehr der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstr. 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz gem. § 10a (3) BauGB während der Dienstzeiten durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse:
http://www.oranienbaum-woerlitz.de à Bürger & Verwaltung à Bauleitplanung à Bebauungspläne und Satzungen
sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html
eingesehen werden.
| Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Oranienbaum-Wörlitz, den 08.01.2025
Im Original unterschrieben.