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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 02/2022 "Domäne"

der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Stadt Wörlitz

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in öffentlicher Sitzung am 26.11.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist auf dem nachfolgend abgedruckten Katenausschnitt ersichtlich.

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 02/2022 "Domäne" der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a (1) BauGB kann im Fachbereich Bauleitplanung und Verkehr der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstr. 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz gem. § 10a (3) BauGB während der Dienstzeiten durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse:

http://www.oranienbaum-woerlitz.de à Bürger & Verwaltung à Bauleitplanung à Bebauungspläne und Satzungen

sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:

https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html

eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Oranienbaum-Wörlitz, den 08.01.2025

Maik Strömer
Bürgermeister

Im Original unterschrieben.