Im letzten Jahr kam es erneut zu Beschwerden wegen wiederholtem Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Stadtgebiet, aber auch zu Anfragen, ob ein Feuerwerk genehmigt werden müsse und wie das Prozedere dafür aussehe.
Zunächst sei erwähnt, dass Feuerwerke in verschiedene Klassen eingeteilt sind. So gibt es beispielsweise die Klasse 1, das sogenannte Jugendfeuerwerk, welches ganzjährig erworben und verwendet werden darf, sofern das 12. Lebensjahr vollendet ist. Hierbei handelt es sich um kleine Fontänen, Knaller, Bodenkreisel und dergleichen.
Bei der Klasse 2, das sogenannte Silvesterfeuerwerk, handelt es sich um die gebräuchlichste Klasse, die in der Regel gemeint ist, wenn von „Feuerwerk“ die Rede ist.
Die erste Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz regelt, dass dieses Feuerwerk nur vom 29.12.-31.12. erworben und nur am 31.12.-01.01. verwendet werden darf. Ferner muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Wird außerhalb von Silvester ein Feuerwerk abgebrannt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Neben einer Geldbuße besteht zudem kein Versicherungsschutz, sofern ein Feuerwerk unerlaubt gezündet wird und dadurch ein Schaden entsteht.
Zu begründeten Anlässen besteht die Möglichkeit, auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Genehmigung für den Erwerb und das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen zu erhalten. Ein begründeter Anlass liegt insbesondere vor, wenn das Feuerwerk im öffentlichen Interesse ist. Das kann zum Beispiel gegeben sein, wenn ein Feuerwerk den krönenden Abschluss einer Veranstaltung bilden soll. Im privaten Bereich könnte beispielsweise eine Hochzeit oder ein sehr hohes Geburtstagsjubiläum ein begründeter Anlass sein.
Eine Ausnahme bilden die Pyrotechniker, die eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein besitzen. Diesen ist gestattet, ganzjährig Feuerwerk abzubrennen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
Zu diesen Bestimmungen gehören auch die Regelungen zum Umwelt- und Naturschutz. So ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, wild lebende Tiere streng geschützter Arten - wie beispielsweise den Weißstorch – während der Fortpflanzungszeiten erheblich zu stören. In fast allen Ortsteilen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz befinden sich Storchenhorste, welche nahezu jedes Jahr besetzt sind. Im Zeitraum vom 01.04. bis 31.08. ist daher bei Feuerwerken ein Mindestabstand von 1.000m zu einem besetzten Storchenhorst einzuhalten und ein Feuerwerk innerhalb dieses Mindestabstandes durch die örtliche Ordnungsbehörde nicht genehmigungsfähig.
Und wenn es nicht unbedingt ein Feuerwerk sein muss: als moderne Variante bietet sich auch die Alternative einer genehmigungsfreien und nicht weniger eindrucksvollen Lasershow an - wie sie beispielsweise jeweils als Abschluss der Veranstaltung „Kleinkunsttraum Oranienbaum“ im Schlosspark Oranienbaum zu bewundern war und sicherlich auch in einem kleineren Maßstab ein großartiges Erlebnis sein wird.