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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz

Übersichtsplan, Quelle: Sachsen-Anhalt Viewer, Auszug vom 14.03.2023

Bekanntmachung über die Satzung des Bebauungsplans Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner Sitzung am 26.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ beschlossen.

Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe mit Text, Begründung und Umweltbericht sowie Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag einschließlich Anhang sowie weiterhin nach der Abwägung der vorgebrachten Belange hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.10.2025 den Bebauungsplan mit dem Planteil (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht sowie dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag einschließlich Anhang gemäß § 10 Abs. 1 BauGB1 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB1 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B107“ der Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist auf dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ mit dem Planteil (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht sowie dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag einschließlich Anhang sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, Fachbereich Bauleitplanung und Verkehr im 2.OG während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ mit dem Planteil (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht sowie dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag einschließlich Anhang sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB1 in das Internet eingestellt und unter der Internetadresse:

http://www.oranienbaum-woerlitz.de à Bürger & Verwaltung à Bauleitplanung à Rechtsverbindliche Bauleitplanung à Bebauungspläne

sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:

https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html

zugänglich gemacht.

Die Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB1 beschreibt die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan 14/2021 „Freiflächenphotovoltaikanlage an der B 107“ berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB1 wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB1 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB1 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB1 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Außerdem wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB1 auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB1 hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche, nach §§ 39 bis 42 BauGB1, für eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist

Oranienbaum-Wörlitz, den 07.01.2026

Strömer
Bürgermeister

Im Original unterschrieben.