Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner Sitzung am 07. Oktober 2025 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gemäß § 42 StrG LSA in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen:
| 1. | Gemarkung Oranienbaum, Flur 3, Flurstück 766 (Eisenbahnstraße) zwischen den Flurstücken 826 und 827 sowie eine 10 m breite Teilfläche des Flurstücks 828 (Verbindung zwischen Eisenbahnstraße und Heidestraße |
| 2. | Gemarkung Vockerode, Flur 2, Flurstücke 734 und 735 (Hasenwinkel) sowie Flurstück 742 (Rebhuhnweg) |
Durch diese Widmung erhalten die genannten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 StrG LSA.
Der Gebrauch der Straßen ist nach § 14 StrG LSA jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 StrG LSA).
Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 9 StrG LSA die Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 06. November 2025 bis einschließlich 05. Dezember 2025 bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, Zimmer 16, während den Sprechzeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Oranienbaum-Wörlitz einsehbar.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz eingegangen ist.
Oranienbaum-Wörlitz,