Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 sowie 79 und 80 Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz bildet eine ehrenamtliche Kinder- und Jugendvertretung.
(2) Die Kinder- und Jugendvertretung führt die Bezeichnung „Jugendstadtrat“.
(1) Ziel des Jugendstadtrates ist es, Anregungen zur Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu erarbeiten und geeignete Maßnahmen zu empfehlen, um die Stadt Oranienbaum-Wörlitz auf ihrem Weg zu einer kinder- und jugendfreundlichen Kommune voranzubringen.
(2) Die Aufgaben des Jugendstadtrates orientieren sich an den aktuellen Interessen, Bedürfnissen und Problemlagen der in der Einheitsgemeinde lebenden Kinder und Jugendlichen. Er ist ein Bindeglied zu den politischen Vertretungsgremien der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
(3) Der Jugendstadtrat ist nicht an Weisungen gebunden, politisch sowie konfessionell unabhängig und übt seine Funktionen nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Es wird den Jugendlichen ermöglicht, politisch und kulturell Verantwortung zu übernehmen sowie den Umgang mit politischen Rechten und Pflichten kennenzulernen. Sie können
im Jugendstadtrat zu Themen Stellung nehmen, eigene Ideen verwirklichen und mit Hilfe eines vorgegebenen Budgets aktiv die Zukunft der Stadt gestalten.
(4) Die Mitglieder des Jugendstadtrates sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Sie werden analog zu § 30 Abs. 3 KVG LSA durch den Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Diese Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten.
(5) Der Jugendstadtrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal je Jahresquartal zusammen.
(6) Die Sitzungen des Jungendstadtrates sind grundsätzlich öffentlich.
(7) Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortschaftsräte können stets an den Sitzungen des Jugendstadtrates teilnehmen und erhalten dabei Rederecht.
(8) Dem Jugendstadtrat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Rechte:
| 1. | Einladung eines Vertreters des Jugendstadtrates in den Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und seiner Ausschüsse; |
| 2. | Einfluss durch Rederecht, Vorschläge, Empfehlungen, Stellungnahmen und Hinweise auf die Gestaltung und Entwicklung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in allen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen nehmen; |
| 3. | Stellen von Anträgen und Anfragen zu den seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen an den Stadtrat, seiner Ausschüsse und die Verwaltung. |
(9) Dem Jugendstadtrat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Pflichten:
| 1. | durch Vorschläge, Empfehlungen und Hinweise auf die Gestaltung und Entwicklung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in allen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen Einfluss zu nehmen; |
| 2. | Beantwortung von Anträgen und Anfragen sowie Abgabe von Stellungnahmen zu relevanten Vorhaben für Kinder und Jugendliche nach Aufforderung durch den Stadtrat und seine Ausschüsse, die einzelnen Ortschaftsräte oder die Stadtverwaltung; |
| 3. | Berichterstattung über seine Arbeit mindestens einmal jährlich im Kultur- und Sozialausschuss. |
(1) Der Jugendstadtrat besteht aus acht, mindestens jedoch aus fünf gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern zwischen 12 und 20 Jahren sowie einem vom Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz gewählten Vorsitzenden.
(2) Der vom Stadtrat gewählte Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Jugendstadtrates (ohne Wahl) und zwei in geheimer Wahl gewählten Mitgliedern, welche als „erste“ und „zweite“ stellvertretende Vorsitzende des Jugendstadtrates fungieren. Sie nehmen die Rechte gegenüber dem Stadtrat wahr. Sind beide zeitgleich verhindert kann der Jugendstadtrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitgliederweitere temporäre Mitglieder bestimmen.
(4) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Jugendstadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat in diesem Fall unverzüglich zu erfolgen.
(1) Die Wahl des Jugendstadtrates ist nach den in Art. 38 Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätzen durchzuführen. Hierbei finden die einschlägigen Vorschriften des Kommunalwahlrechts entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Jugendstadtrat besitzen alle Jugendlichen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder Nationalität, die am Wahltag das 12. Lebensjahr vollendet, jedoch das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(3) Bewerbungen können frühestens am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Oranienbaum-Wörlitz abgegeben werden und müssen spätestens 4 Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz eingegangen sein. Bewerber, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Darüber hinaus muss die Bewerbung folgende Angaben enthalten:
| - | der Vor- und Nachname, |
| - | die Anschrift, |
| - | das Geburtsdatum, |
| - | die Schule oder die Berufsbezeichnung und |
| - | die eigenhändige Unterschrift. |
(4) Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet ein Wahlausschuss über die Zulassung der eingegangenen Bewerbungen. Der Wahlausschuss für die Wahl zum Jugendstadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz besteht aus dem Bürgermeister, dem Vorsitzenden des Kulturausschusses und drei vom Stadtrat bestimmten Bürgern. Der Bürgermeister ist der Wahlleiter der Jugendstadtratswahl.
(5) Nach Zulassung durch den Wahlausschuss wird den Bewerbern die Gelegenheit gegeben, sich den Wahlberechtigten auf der Internetseite und zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz vorzustellen.
(6) Bei einer Kandidatur von weniger als neun, aber mindestens fünf zugelassenen Bewerbern, wird keine Wahl durchgeführt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Bewerber durch den Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in den Jugendstadtrat berufen. Sollte die Anzahl von mindestens fünf zugelassenen Bewerbern nicht erreicht werden, dann wird keine Wahl durchgeführt und der Bürgermeister ruft erneut zur Wahl auf. Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen die Wahl des Jugendstadtrates, findet keine weitere Wahl statt.
(1) Die Wahlberechtigten sind über den Ablauf der Wahl, spätestens mit Zusendung der Wahlunterlagen, zu unterrichten.
(2) Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(3) Die Wahl wird als reine Briefwahl durchgeführt.
(4) Die Stadtverwaltung erstellt die hierfür notwendigen Wahlbenachrichtigungen und führt das Wählerverzeichnis, wo alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in dem Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis kann für eine Woche durch die Wahlberechtigten eingesehen werden. Diese Frist zur Einsichtnahme sowie die Möglichkeit einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses werden auf der Internetseite der Stadt Oranienbaum-Wörlitz öffentlich sowie optional im Amtsblatt bekanntgegeben.
(5) Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand und Wohnort aufgeführt.
(6) Jeder Wahlberechtigte erhält spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen Wahltag die Briefwahlunterlagen entgeltfrei zugesandt.
(7) Der ausgefüllte Wahlbrief muss am Wahltag bis spätestens 16:00 Uhr bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz eingegangen sein.
(8) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter einen Wahlvorstand ein. Der Termin der Ergebnisermittlung ist öffentlich und wird vorab auf der Internetseite sowie optional im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz bekanntgemacht. Der Wahlausschuss stellt nach Auszählung der Stimmen das endgültige Wahlergebnis fest. Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Bewerber bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Gewählt sind die Bewerber mit den acht höchsten Stimmenanteilen. Die anderen Bewerber werden die nächstfestgestellten Bewerber in der Reihenfolge der von Ihnen erzielten Stimmen.
(3) Entfallen auf mehrere Bewerber gleich viele Stimmen, entscheidet das Los, dass der Wahlleiter zieht, über die Platzierung.
(4) Sinkt die Anzahl der Jugendstadträte auf weniger als acht, indem ein gewählter Bewerber die Wahl nicht annimmt oder scheiden die gewählten Jugendstadträte im Laufe ihrer Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach Absatz 2 entsprechend ihrer Reihenfolge nach den Stimmanteilen mit Beschlussfassung durch den Stadtrat nach. Stehen keine weiteren Bewerber zur Verfügung, besteht der Rat für die restliche Wahl-periode aus der tatsächlichen Anzahl der Jugendstadträte, mindestens jedoch aus fünf Jugendstadträten, fort.
(5) Ein Mitglied kann durch den Bürgermeister und dem Jugendstadtrat auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses bei offensichtlicher und andauernder Inaktivität sowie bei verfassungsfeindlichen Äußerungen bzw. Verhalten abberufen werden.
(1) Die Amtszeit des Jugendstadtrates beträgt drei Jahre. Der Zeitraum beginnt mit der konstituierenden Sitzung, welche innerhalb eines Monats nach Berufung durch den Stadtrat erfolgen soll. Bis zu der konstituierenden Sitzung, welche vom Bürgermeister einberufen wird, bleiben der bisherige Jugendstadtrat und sein Vorstand im Amt.
(2) Zu Beginn einer Wahlperiode des Jugendstadtrates organisiert die Stadtverwaltung ein Seminar, um die Mitglieder des Jugendstadtrates auf ihre zukünftigen Tätigkeiten vorzubereiten.
(3) Eine Wiederwahl ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 beliebig oft möglich.
(4) Ein Mitglied des Jugendstadtrates, welches im Laufe der Wahlperiode seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz aufgibt, scheidet automatisch aus dem Jugendstadtrat aus. In diesen Fällen rücken die jeweiligen Ersatzmitglieder nach.
(5) Ein Mitglied des Jugendstadtrates, das in den Stadtrat von Oranienbaum-Wörlitz gewählt wird, scheidet automatisch aus dem Jugendstadtrat aus. In diesen Fällen rücken die entsprechenden Ersatzmitglieder in den Jugendstadtrat nach.
(6) Ein Mitglied des Jugendstadtrates, dessen Alter zwischenzeitlich die zulässige Obergrenze überschreitet, kann seinen Sitz bis zum Ende der Wahlperiode behalten.
(7) Ein Verzicht auf einen Sitz im Jugendstadtrat ist nur durch einseitige schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Jugendstadtrates möglich.
(8) Wenn ein Mitglied den Sitzungen zweimal in Folge unentschuldigt fernbleibt, obwohl es die Einladungen fristgerecht erhalten hat, ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Vorwarnung dem Mitglied den Sitz zu entziehen. In diesen Fällen rücken die entsprechenden Ersatzmitglieder in den Jugendstadtrat nach.
(1) Der Jugendstadtrat kann sich eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der Gesetzmäßigkeiten sowie dieser Satzung geben.
(2) Zu den Sitzungen des Jugendstadtrates werden die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von zehn Kalendertagen durch den Vorsitzenden einberufen. Die Zusendung der Tagesordnung gilt als Einberufung und erfolgt per Brief oder E-Mail. Auf der Internetseite der Stadtverwaltung werden die Tagesordnung, der Ort und die Zeit veröffentlicht. Bei dringlichen Problemen kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Auf die Ladungsfrist kann in diesem Fall verzichtet werden.
(3) Der Jugendstadtrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und durch den Vorsitzenden geleiteten Sitzung beraten sowie durch Abstimmungen oder Wahlen beschließen. Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist der Jugendstadtrat nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden. In diesem Fall werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Die Jugendstadträte sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Jugendstadtrates teilzunehmen. Bei Verhinderung sind der Vorsitzende oder seine Stellvertreter unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu informieren.
(5) Der Sitzungsraum des Jugendstadtrates wird nicht auf einen bestimmten Ort festgelegt. Vorrangig sind hierfür kommunale Gebäude zu nutzen. Die Durchführung von digitalen Sitzungen bzw. Videokonferenzen ist möglich.
(6) Anträge und Anfragen zur Tagesordnung werden grundsätzlich aus den Reihen des Jugendstadtrates gestellt und haben stets Priorität. Alle Jugendstadträte können schriftlich oder in einer Jugendstadtratssitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt an die Verwaltung richten, wobei Anfragen von Bedeutung schriftlich gestellt werden sollten.
(7) Anfragen werden spätestens innerhalb von zwei Monaten beantwortet. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird mittels eines Zwischenberichtes geantwortet. Mündliche Anfragen werden entweder sofort oder schriftlich beantwortet.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung per Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein Jugendstadtrat widerspricht.
(9) Der Vorsitzende stellt die Wortmeldung fest und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge nach der vom ihm geführten Redeliste. Jugendstadträte dürfen erst das Wort ergreifen, wenn es vom Vorsitzenden erteilt wurde.
(10) Über die Umsetzung von Beschlüssen und Anträgen des Jugendstadtrates entscheiden je nach entsprechender Zuständigkeit der Bürgermeister, der Stadtrat oder seine Ausschüsse.
(1) Der Jugendstadtrat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Schriftführer.
(2) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen wird eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll gefertigt. Dieses muss insbesondere den Tag, den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung, den Namen der Sitzungsleitung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Verhandlungsgegenstände, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Anträge sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(3) Niederschriften sind vom Schriftführenden sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Mehrfertigungen der Niederschrift erhalten die Mitglieder des Jugendstadtrates sowie der Sitzungsdienst der Stadtverwaltung.
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendstadtrates erhalten kein Sitzungsgeld, sondern stattdessen eine monatliche Pauschalentschädigung auf der Grundlage der Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile.
(2) Dem Jugendstadtrat wird ein jährliches Haushaltsbudget zur Verfügung gestellt, um ihn arbeitsfähig zu halten und um eigene Projekte sowie Ideen zu verwirklichen.
(3) Die Höhe des Budgets soll 2.000 Euro pro Jahr betragen. Der Jugendstadtrat führt eine aktive Spendenarbeit zur Refinanzierung seines Budgets als freiwillige Leistung durch.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, 20.12.2022
Strömer | |
Bürgermeister | Dienstsiegel |
Im Original unterschrieben und gesiegelt.