Vorhabenträger: | Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) |
Für das o. g. Vorhaben wird auf Antrag des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) vom 06.10.2023 ein Planfeststellungsverfahren nach § 67 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 WHG sowie § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und der §§ 72 bis 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.
Der Plan (Erläuterungsbericht, Karten und Pläne) liegt im Zeitraum
vom 12.02.2024 bis 11.03.2024
in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Franzstraße 1
06785 Oranienbaum-Wörlitz
| während der Dienstzeiten | |
| Montag: | 09.00 – 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 09.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | nur nach tel. Absprache (Tel.: 034904 321067) |
Gegenstand des Planfeststellungsantrages ist die Rückverlegung des Deiches Buro stromauf der Autobahnbrücke bei Elb-km 246,5. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau eines rückverlegten Deiches sowie die Schlitzung und den teilweisen Rückbau des Bestandsdeiches.
Bestandteil der Zulassungsentscheidung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entfällt für dieses Vorhaben die allgemeine Feststellung der UVP-Pflicht, da der LHW die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) als zuständige Behörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für dieses Vorhaben besteht UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. Der UVP-Bericht ist Bestandteil der im o. g. Zeitraum ausgelegten Planunterlagen.
Neben dem UVP-Bericht sind der Landschaftspflegerische Begleitplan, die FFH-Verträglichkeitsprüfung „Dessau-Wörlitzer Elbauen“, die FFH-Ausnahmeprüfung „Dessau-Wörlitzer Elbauen“, SPA Verträglichkeitsprüfung „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Löderitzer Forst“, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie Bestandteil der Planunterlagen.
Fragen zum Umweltrecht i. S. des UVPG sind im Rahmen dieser Anhörung an das LVwA zu richten. Es gilt die unten genannte Frist bis zum 11.04.2024.
Die Planunterlagen können für die Dauer der Auslegung auch über den folgenden Link abgerufen werden: http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes keine Auslegung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG darstellt. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 11.04.2024, bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungen können auch beim Landesverwaltungsamt, Sitz Halle (Saale), Referat 404, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale) schriftlich bzw. zur Niederschrift in der Dessauer Str. 70, Raum 201, 06118 Halle erhoben werden. |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. |
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| Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i, V, m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG), |
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| Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzvereinigungen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG). |
| 2. | Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). |
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| Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 Abs. 4 VwVfG). |
| 3. | Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. |
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| Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. |
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| Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m § 73 Abs. 5 Nr. 4a VwVfG). |
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| Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des 73 Abs. 6 VwVfG verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 6. | Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. |
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| Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m § 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG). |
| 7. | Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) |
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| Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. |
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| Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gern. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gern. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO besteht. Die Vorhabenträgerin und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. |
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| Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17,18 und 21 DSGVO). |
Im Auftrag
07. Februar 2024
Strömer | Dienstsiegel |
Bürgermeister | |
Im Original unterschrieben und gesiegelt.