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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung sowie Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Vockerode

1.

Gemäß §§ 82 und 83 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz sind für die Ortschaft Vockerode 5 Ortschaftsräte für die Dauer von 5 Jahren zu wählen. Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft Vockerode. Die Ortschaft Vockerode bildet einen Wahlbereich.

2.

Wählbar sind gemäß § 82 Abs. 4 i. V. m. § 21 KVG LSA alle in der Ortschaft Vockerode wohnenden Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar sind Bürger, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

3.

Parteien im Sinne des Art. 21 Grundgesetz*, Wählergruppen und Einzelbewerber werden hiermit aufgefordert ihre Wahlvorschläge bis zum Dienstag, den 2. April 2024 um 18:00 Uhr unter der Anschrift

Stadt Oranienbaum-Wörlitz

Gemeindewahlleiter

Franzstraße 1

06785 Oranienbaum-Wörlitz

persönlich abzugeben.

4.

Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlages sind in der Stadtverwaltung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Ortsteil Stadt Oranienbaum, Franzstraße 1 in 06785 Oranienbaum-Wörlitz bzw. in der Außenstelle im Ortsteil Stadt Wörlitz, Erdmannsdorffstraße 87, 06785 Oranienbaum-Wörlitz erhältlich.

5.

Der Wahlvorschlag einer Partei* oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA in der Ortschaft Vockerode auf 10 begrenzt.

6.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

7.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers

b)

Namen der Partei*, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt

c)

Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten

8.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei* müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

9.

In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

10.

Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Demnach beträgt die Zahl der benötigten Unterstützungsunterschriften in der Ortschaft Vockerode mindestens 11. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf den Wahlvorschlägen, die nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

11.

Bei folgenden Parteien* und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Punkt 10 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

a)

bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens einen Gemeinderat vertreten ist, der aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist;

b)

bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist;

c)

bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist.

Bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschriften nach Punkt 10 die eigene Unterschrift.

12.

Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. In den Fällen des Punktes 11 gilt das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe oder der Einzelbewerber als Vertrauensperson, wenn nicht in dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson benannt ist.

13.

Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

14.

Gemäß § 29 Abs. 2a der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Diese Wählbarkeit entfällt, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

15.

Gemäß Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023 (veröffentlicht im Ministerialblatt Nr. 40/2023 vom 13.11.2023) erfüllen die nachfolgend aufgeführten Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),

Alternative für Deutschland (AfD),

DIE LINKE (DIE LINKE),

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

Freie Demokratische Partei (FDP),

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE).

16.

Die Parteien, die gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten oder im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind, können nur dann als Partei Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin bis spätestens am 97. Tag vor der Wahl, Montag, den 04.03.2024, 18:00 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Nach § 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.

17.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 21 bis 28 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bzw. die §§ 29 bis 33 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt Anwendung.

gez. Illmer
Gemeindewahlleiter