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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Flächennutzungsplan Oranienbaum

Bekanntmachung über die Genehmigung der 1. Änderung Flächennutzungsplan Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner Sitzung am 26.03.2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum beschlossen.

Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe, Begründung und Umweltbericht sowie weiterhin der Abwägung der vorgebrachten Belange hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.11.2024 die Feststellung des endgültigen Plans mit Text beschlossen und die Begründung und den Umweltbericht gebilligt.

Die Genehmigung durch den Landkreis Wittenberg wurde mit Schreiben vom 27.01.2025, AZ: 63-00056-2025-40 erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB1 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Die Lage des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, OT Stadt Oranienbaum ist auf dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Übersichtsplan, Quelle: Sachsen-Anhalt viewer, Auszug vom 14.03.2023

Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes, ohne Maßstab

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Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans, Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB1 bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, Fachbereich Bauleitplanung und Verkehr im 2.OG während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird die wirksame Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a BauGB1 in das Internet eingestellt und werden unter der Internetadresse:

http://www.oranienbaum-woerlitz.de -> Bürger & Verwaltung -> Bauleitplanung à Bebauungspläne und Satzungen

sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:

https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html

zugänglich gemacht.

Die Zusammenfassende Erklärung nach § 6a BauGB1 beschreibt die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB1 wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB1 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB1 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes und

3.

Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB1 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Außerdem wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB1 auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB1 hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für, nach §§ 39 bis 42 BauGB1, eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

1 Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.

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Oranienbaum-Wörlitz, den 07.05.2025

Maik Strömer
Bürgermeister
Im Original unterschrieben.