Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Kommunalwahl

1. Am Sonntag, den 9. Juni 2024 finden in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz folgende Kommunalwahlen statt:

-

Wahl des Kreistages für den Landkreis Wittenberg

-

Wahl des Stadtrates der Stadt Oranienbaum-Wörlitz

-

Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Stadt Oranienbaum, Vockerode und Stadt Wörlitz

-

Wahl des Ortsvorstehers der Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Rehsen und Riesigk

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Für die Kreistags- und Stadtratswahlen ist die Stadt Oranienbaum-Wörlitz in 12 Wahlbezirke eingeteilt. Bei den Ortschaftsrats- bzw. Ortsvorsteherwahlen bildet jede Ortschaft, mit Ausnahme der Ortschaft Stadt Oranienbaum, einen Wahlbezirk. Die Ortschaft Stadt Oranienbaum bildet drei Wahlbezirke (= Wahlbezirke Nr. 03, 07 und 08).

Wahlbezirk Nr. 01: Ortsteil Brandhorst

Das Wahllokal befindet sich in der

Moll GmbH, Lange Reihe 20, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 02: Ortsteil Gohrau

Das Wahllokal befindet sich im

Gemeindehaus, Kreisstraße 7, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 03: Ortsteil Goltewitz

Das Wahllokal befindet sich in der

Heinrich-Heine-Straße 7 (bei Paufler), 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 04: Ortsteil Griesen

Das Wahllokal befindet sich im

ehemaligen Feuerwehrgerätehaus, An der Tränke 6, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 05: Ortsteil Horstdorf

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Dorfstraße 18, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 06: Ortsteil Kakau

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Kirchweg 6, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 07: Ortsteil Oranienbaum

Das Wahllokal befindet sich in der

Grundschule Oranienbaum (Turnhalle), Schloßstraße 8, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 08: Ortsteil Oranienbaum

Das Wahllokal befindet sich in der

„Pflege & Wohnen Katharina - Johannesstift Diakonie“ (Cafeteria), Marienstraße 41, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 09: Ortsteil Rehsen

Das Wahllokal befindet sich im

Number One Rehsen (ehem. Gaststätte Rehsen), Rehsener Straße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 10: Ortsteil Riesigk

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Wallstraße 26, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 11: Ortsteil Vockerode

Das Wahllokal befindet sich im

Gemeindezentrum Vockerode (Mehrzweckraum), Baumschulenweg 8, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 12: Ortsteil Stadt Wörlitz

Das Wahllokal befindet sich in der

Grundschule Wörlitz (Turnhalle), Amtsgasse 37, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, indem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 18:00 Uhr in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden und wird im Falle einer etwa notwendig werdenden Stichwahl zurückgegeben.

5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-scheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei der Wahl des Kreistages / Stadtrates / Ortschaftsrates

-

hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen;

-

müssen die Bewerber, denen der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

-

können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;

-

können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein;

-

können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.

Bei der Wahl des Ortsvorstehers enthalten die Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.

Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 23. Juni 2024. Wahlberechtigte, die für die Wahl des Ortsvorstehers eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl-geschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

b)

Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)

Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e)

Er übersendet den Wahlbrief durch die Post an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Wahlleiters abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

gez. Illmer
Gemeindewahlleiter