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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zur Europawahl

1. Am Sonntag, den 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr. 01: Ortsteil Brandhorst

Das Wahllokal befindet sich in der

Moll GmbH, Lange Reihe 20, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 02: Ortsteil Gohrau

Das Wahllokal befindet sich im

Gemeindehaus, Kreisstraße 7, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 03: Ortsteil Goltewitz

Das Wahllokal befindet sich in der

Heinrich-Heine-Straße 7 (bei Paufler), 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 04: Ortsteil Griesen

Das Wahllokal befindet sich im

ehemaligen Feuerwehrgerätehaus, An der Tränke 6, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 05: Ortsteil Horstdorf

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Dorfstraße 18, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 06: Ortsteil Kakau

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Kirchweg 6, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 07: Ortsteil Oranienbaum

Das Wahllokal befindet sich in der

Grundschule Oranienbaum (Turnhalle), Schloßstraße 8, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 08: Ortsteil Oranienbaum

Das Wahllokal befindet sich in der

„Pflege & Wohnen Katharina - Johannesstift Diakonie“ (Cafeteria), Marienstraße 41, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 09: Ortsteil Rehsen

Das Wahllokal befindet sich im

Number One Rehsen (ehem. Gaststätte Rehsen), Rehsener Straße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 10: Ortsteil Riesigk

Das Wahllokal befindet sich in der

Feuerwehr, Wallstraße 26, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 11: Ortsteil Vockerode

Das Wahllokal befindet sich im

Gemeindezentrum Vockerode (Mehrzweckraum), Baumschulenweg 8, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

Wahlbezirk Nr. 12: Ortsteil Stadt Wörlitz

Das Wahllokal befindet sich in der

Grundschule Wörlitz (Turnhalle), Amtsgasse 37, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, indem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 18:00 Uhr in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

gez. Illmer
Gemeindewahlleiter