Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wittenberg und Rehsen beansprucht.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung gem. § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) i. V. m. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
| Teil A | |
| • | Erläuterungsbericht |
| Teil B | |
| • | Übersichtskarte |
| • | Übersichtslageplan |
| • | Übersichtshöhenplan |
| • | Lagepläne |
| • | Höhenpläne |
| • | Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen |
| • | Lagepläne der Isophonen für den Tagbereich |
| • | Lagepläne der Isophonen für den Nachtbereich |
| • | Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen |
| • | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| • | Maßnahmenübersichtsplan |
| • | Maßnahmen |
| • | Maßnahmenblätter |
| • | Tab. Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation |
| • | Grunderwerb |
| • | Grunderwerbspläne |
| • | Grunderwerbsverzeichnis |
| • | Regelungsverzeichnis |
| • | Widmung/Umstufung/Einziehung |
| Teil C | |
| • | Straßenquerschnitte |
| • | Koordinierter Leitungsplan |
| • | Immissionstechnische Untersuchungen |
| • | Schalltechnischer Erläuterungsbericht |
| • | Luftschadstoffuntersuchung nach RLuS 2012 |
| • | Wassertechnische Untersuchungen |
| • | Wassertechnische Berechnungen |
| • | Ermittlung der Einzugsgebiete, Abflüsse und Versickerungsflächen |
| • | Dimensionierung einer Versickerungsmulde nach ATV-DVWK-A 138 |
| • | Überprüfung und Festlegung von Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung nach DWA-M 153 |
| • | Umweltfachliche Untersuchungen |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan Erläuterungsbericht | |
| • | Bestandsübersicht |
| • | Bestand und Konflikte |
| • | Artenschutzbeitrag |
| • | FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Natura-2000-Gebiet DE 4042-301 „Wolfsdorfer Heide nördlich Wittenberg-Lutherstadt“ |
| • | FFH-Vorprüfung für das Natura-2000-Gebiet DE 4142-301 „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“ |
| • | Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 17.07.2023 bis einschließlich 16.08.2023
im Verwaltungssitz Stadt Oranienbaum-Wörlitz im Ortsteil Stadt Oranienbaum, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, während der Dienststunden
| Dienstags: | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwochs: | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstags: | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ab dem ersten Tag der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zugänglich gemacht.
https://lsaurl.de/PlanfeststellungLVwA
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA i. V. m. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das Internetportal (§ 20 UVPG) „www.uvp-verbund.de – Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder“ zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt sind, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis zum 15.09.2023, bei der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder bei der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). | |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans. | |
| - | nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen |
| - | sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG). | |
| Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. | |
| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. | |
| Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. | |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. | |
| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. | |
| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). | |
| 8. | Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass | |
| - | die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist, |
| - | über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, |
| - | die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten, |
| - | die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist und |
| - | weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erhältlich sind und bei ihm Äußerungen und Fragen eingereicht werden können. |
| 9. | Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden. | |
| 10. | Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): | |
| Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO besteht. der Vorhabenträger und dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). | |
Im Auftrag
05. Juli 2023
Strömer Dienstsiegel
Bürgermeister
Im Original unterschrieben und gesiegelt.