Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 21.03.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Stadt führt den Namen Stadt „Oranienbaum-Wörlitz“.
(2) Zur Stadt Oranienbaum-Wörlitz gehören die Ortsteile Brandhorst, Gohrau, Goltewitz, Griesen, Horstdorf, Kakau, Kapen, Stadt Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Stadt Wörlitz.
(3) Der Ortsteil Stadt Wörlitz führt die Bezeichnung „Erholungsort Stadt Wörlitz“.
(1) Der Hauptsitz der Stadtverwaltung befindet sich in der Franzstraße 1 in 06785 Oranienbaum-Wörlitz.
(2) Die Außenstellen der Stadtverwaltung befinden sich im Ortsteil Stadt Wörlitz in der Erdmannsdorffstraße 87 und im Ortsteil Stadt Oranienbaum in der Dessauer Straße 45 in 06785 Oranienbaum-Wörlitz.
(1) Das Wappen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wird, wie nachfolgend beschrieben, geführt. Blasonierung:
„In Silber ein grüner Orangenbaum mit neun goldenen Früchten, wachsend aus einem mit einer silbernen Eichel in goldener Kapsel zwischen zwei auswärts geneigten goldenen Eichenblättern belegtem grünen Schildfuß, darüber ein springender rotbewehrter schwarzer Eber.“
(2) Die Flagge kann sowohl im Längsformat wie auch im Querformat geführt werden. Die Flagge ist eine zweistreifige Flagge, deren linker (mastseitiger) Streifen grün und deren rechter Streifen weiß sind. Bei quer gestreifter Flagge ist der obere Streifen grün und der untere Streifen weiß. Jeweils mittig ist das Stadtwappen aufgesetzt.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienstsiegel trägt in seiner Mitte das Stadtwappen.
Die Umschrift lautet: „Stadt Oranienbaum-Wörlitz“
Mehrere Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres regelt eine Siegelordnung.
(1) Die Vertretungskörperschaft der Stadt Oranienbaum-Wörlitz führt die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung „Stadträtin“ bzw. „Stadtrat“.
(3) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.
(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl ist unverzüglich durchzuführen.
Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Stadträte sind im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere in den §§ 43 und 45 KVG LSA festgelegt.
In den Fällen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in denen der Stadtrat Wertgrenzen bestimmen kann, bis zu denen er Entscheidungen an die Ausschüsse oder den Bürgermeister delegiert, wird folgendes festgelegt:
| Der Stadtrat entscheidet abschließend über | |
| 1. | die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Schenkungen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. |
| 2. | die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt. |
| 3. | Verträge aufgrund einer nichtförmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. |
| 4. | den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. |
| 5. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt. |
| 6. | die Ernennung, Einstellung und Entlassung aller Beamten sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe S 10 TVöD-SuE und der Entgeltgruppe 10 TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA) ab einem Vermögenswert 5.000,01 Euro. |
| 8. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. |
| 9. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. |
| 10. | die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach VOL und nach VgV oberhalb des EU-Schwellenwertes soweit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 100.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung, Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
| 11. | die Verfügung über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken (§ 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA), es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung, Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
| 12. | Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB. |
| (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: | ||
| 1) als beschließende Ausschüsse gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA | |
| - | den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss (Hauptausschuss) |
| - | den Bau-, Planungs- und Vergabeausschuss (Bauausschuss) |
| 2) als beratende Ausschüsse gemäß § 49 Abs. 1 KVG LSA: | |
| - | den Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport, Jugend und Soziales (Kulturausschuss) |
| - | den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Umwelt- und Naturschutz (Ordnungsausschuss). |
(2) Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt.
(3) Den Vorsitz im Bauausschuss sowie in den beratenden Ausschüssen führt jeweils ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates.
(4) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall.
(1) Der Hauptausschuss und der Bauausschuss bestehen jeweils aus sieben Stadträten.
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse.
| (3) Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über | |
| 1. | die Verfügung über Gemeindevermögen (mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken), Schenkungen und Darlehen der Kommune sowie Geschäfte, die eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Grenze überschreiten (§ 45 Abs. 2 Ziff. 7 KVG LSA) im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 2. | die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte i. S. von § 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 3. | Verträge aufgrund einer nichtförmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA) bis zu einem Vermögenswert von 70.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 4. | den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) von im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 5. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) bei einem Streitwert von 15.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 6. | die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen S 8b - S 9 TVöD-SuE und der Entgeltgruppen 9b – 9c TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), mit einem Vermögenswert zwischen 500,01 Euro und 5.000,00 Euro. |
| 8. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Einzelfall. |
| 9. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Einzelfall. |
| (4) Der Bauausschuss entscheidet abschließend über | |
| 1. | die Vergabe von Bauleistungen nach VOB mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von 15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung, Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
| 2. | die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach VOL und nach VgV oberhalb des EU-Schwellenwertes mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von 15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung, Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekanntgegeben.
(1) Der Kulturausschuss und der Ordnungsausschuss bestehen jeweils aus sieben Stadträten.
(2) Der Bürgermeister kann stets an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(3) Widerruflich können in den Kulturausschuss und in den Ordnungsausschuss jeweils sechs sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden. Für die Berufung der sachkundigen Einwohner gilt das in § 47 Abs. 1 KVG LSA beschriebene Verfahren. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
| (1) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht übersteigen. | |
| Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: | |
| 1. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden. |
| 2. | die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Schenkungen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) deren Vermögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. |
| 3. | die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) deren Vermögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. |
| 4. | den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) deren Vermögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. |
| 5. | die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Einzelfall 15.000,00 Euro nicht übersteigt. |
| 6. | die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe S 8a TVöD-SuE und der Entgeltgruppe 9a TVöD-V; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), bis zu einem Vermögenswert von 500,00 Euro. |
| 8. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA), wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt. |
| 9. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA), wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt. |
| 10. | die Vergabe von Bauleistungen nach VOB und die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach VOL und nach VgV oberhalb des EU-Schwellenwertes bis zu einer Brutto-Auftragssumme von 15.000,00 Euro oder soweit es sich um Verträge aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes. |
| (2) Der Bürgermeister entscheidet – soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die er allein zuständig ist – im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsbürgermeister abschließend über | |
| 1. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. |
| 2. | den Antrag zur Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. |
| 3. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 in Verbindung mit § 36 BauGB. |
| 4. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 33 in Verbindung mit § 36 BauGB. |
| 5. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 in Verbindung mit § 36 BauGB. |
| 6. | die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 in Verbindung mit § 36 BauGB. |
| 7. | die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 173 Abs. 1 BauGB zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Gebiet einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, |
| 8. | die Entscheidung über Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 85 Bauordnung LSA. |
| Kann im Einzelfall das Benehmen mit dem Ortsbürgermeister nicht hergestellt werden, entscheidet abschließend der Bauausschuss darüber. | |
(3) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich.
Zur Unterstützung bei der Umsetzung der ehrenamtlichen Tätigkeiten wird zusätzlich noch eine Kinder- und Jugendvertretung gebildet, welche die Bezeichnung „Jugendstadtrat“ führt. Nähere Einzelheiten über die Zusammenarbeit sind in der Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz geregelt.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt.
Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister haben entsprechend § 35 Abs. 1 KVG LSA Anspruch auf eine Entschädigung nach der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 22 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auch auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. In diesem Fall kann die Einberufung auch durch den Ortsbürgermeister in Abstimmung mit dem Bürgermeister erfolgen.
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
(1) Nach den Beschlüssen der Ortschaftsräte sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Gemeinde, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, durchzuführen.
(2) Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde und – in der Sitzung – den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Gemeinde ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(3) Jeder Einwohner der Gemeinde, der in der Ortschaft wohnt, ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Ortschaft ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Gemeinde auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Aba. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.
(4) Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von einem Monat zu erteilen ist.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
| (1) Es werden gemäß § 81 KVG LSA folgende Ortschaften gebildet: | ||
| - | Brandhorst | bestehend aus dem Ortsteil Brandhorst |
| - | Gohrau | bestehend aus dem Ortsteil Gohrau |
| - | Griesen | bestehend aus dem Ortsteil Griesen |
| - | Horstdorf | bestehend aus dem Ortsteil Horstdorf |
| - | Kakau | bestehend aus dem Ortsteil Kakau |
| - | Stadt Oranienbaum | bestehend aus den Ortsteilen Goltewitz, Kapen und Stadt Oranienbaum |
| - | Rehsen | bestehend aus dem Ortsteil Rehsen |
| - | Riesigk | bestehend aus dem Ortsteil Riesigk |
| - | Vockerode | bestehend aus dem Ortsteil Vockerode |
| - | Stadt Wörlitz | bestehend aus dem Ortsteil Stadt Wörlitz |
| (2) Bei der Wahl der Ortschaftsräte wird die Zahl der Mitglieder gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA wie folgt festgelegt: | ||
| - | bis 1.000 Einwohner je Ortschaft | 5 Mitglieder |
| - | bis 2.000 Einwohner je Ortschaft | 7 Mitglieder |
| - | ab 2.000 Einwohner je Ortschaft | 9 Mitglieder |
Die maßgebende Einwohnerzahl wird durch die sinngemäße Anwendung des § 158 KVG LSA für die jeweilige Kommunalwahl bestimmt. Eine Änderung der Einwohnerzahl innerhalb der Wahlperiode bleibt unberücksichtigt.
Der Ortschaftsrat wählt gemäß § 85 Abs. 1 KVG LSA in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter.
| (1) Den Ortschaftsräten der in § 18 Abs. 1 genannten Ortschaften werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden: | |
| 1. | Pflege des Ortsbildes sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben, |
| 2. | Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft, |
| 3. | Pflege vorhandener Partnerschaften. |
| (2) Die Ortschaftsräte sind neben den in § 84 Abs. 2 KVG LSA genannten Punkten anzuhören, sofern die einzelne Ortschaft unmittelbar davon berührt wird, bei: | |
| 1. | Festlegung der Reihenfolge bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, |
| 2. | Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen, |
| 3. | Veräußerung von beweglichem Vermögen, |
| 4. | Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, |
| 5. | Rechtsbeziehungen zu Unterhaltungsverbänden, Wasser- und Bodenverbänden, Zweckverbänden, sonstigen Verbänden und Gesellschaften, |
| 6. | Bestimmung der satzungsgemäßen Vertreter in Zweckverbänden |
| 7. | Bestellung des Ortswehrleiters und des stellvertretenden Ortswehrleiters auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr, |
| 8. | Änderung der Grenzen der Ortsteile, |
| 9. | Trägerwechsel von Sozialeinrichtungen. |
Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet. Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister diese Frist angemessen verkürzen.
Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Gemeinderat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.
(3) Die Einnahmen des Ortsteils Stadt Wörlitz aus der Kurtaxe, werden im Ortsteil Stadt Wörlitz zur Förderung des Tourismus eingesetzt. Über die Verwendung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat Wörlitz zu hören.
(4) Spenden und andere Zuwendungen jeglicher Art, die ein Ortsteil von Dritten erhält, verbleiben in dem jeweiligen Ortsteil zur freien Verfügung, sofern sie nicht zweckgebunden sind.
Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft kann sich der Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister vertreten lassen; im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse www.oranienbaum-woerlitz.de und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungs-frist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachen-den Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse nach Absatz 1 und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(4) Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die bekanntgemachten Regelungen können jederzeit im Rathaus im Ortsteil Stadt Oranienbaum, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(5) Die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, der einzelnen Ortschaftsräte sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA erfolgen auf www.oranienbaum-woerlitz.de. Die Bekanntmachung ist mit der Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt. Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenz durchgeführt, so erfolgt in der entsprechenden Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann. Außerdem erfolgt die Bekanntmachung von Sitzungen des Gemeinderates in den Aushängekästen aller Ortsteile und von Sitzungen der Ortschaftsräte nur in den Aushängekästen der betreffenden Ortsteile.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter Verweis auf die Internetadresse nach Absatz 1 bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang in den in Absatz 7 benannten Aushängekästen der betreffenden Ortsteile der Stadt Oranienbaum-Wörlitz treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die entsprechende Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages nach dem vollständigen Bekanntmachungszeitraum bewirkt. Auf dem Aushang sind die Aushangzeiten und -orte zu dokumentieren.
(7) Standorte der Aushängekästen:
Ortsteil
| Brandhorst: | Lange Reihe 20 | (MOLL GmbH in Brandhorst) |
| Gohrau: | Alte Schäferei 3 | (am Lebensmittelladen) |
| Goltewitz | Am Dorfplatz 23 | (vor dem Friedhof) |
| Griesen: | Griesener Dorfstraße 16 | (alter Konsum) |
| Horstdorf: | Dorfstraße 112 | (Kindertagesstätte Horstdorf) |
| Kakau: | Alte Schulstraße 10 | (Ecke Lindenstraße) |
| Stadt Oranienbaum: | Franzstraße 1 | (Rathaus Stadt Oranienbaum) |
| Rehsen: | Rehsener Straße 1 | (Gemeindebüro Rehsen) |
| Riesigk: | Wallstraße 26 | (Feuerwehrgerätehaus Riesigk) |
| Vockerode: | Baumschulenweg 7 | (Gemeindezentrum Vockerode) |
| Stadt Wörlitz: | Erdmannsdorffstraße 87 | (Rathaus Stadt Wörlitz - Anbau) |
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in der Fassung vom 06.12.2020 außer Kraft.
Oranienbaum-Wörlitz, 02.08.2023
Strömer |
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Bürgermeister | Dienstsiegel |
Im Original unterschrieben und gesiegelt.
Anlage 1 – Dienstsiegelabdruck
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Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wurde am 21. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen: 15.1.1./Buchs vom Landkreis Wittenberg genehmigt.