Widerspruch zu einzelnen Datenübermittlungen nach Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)
Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Zahna-Elster können persönlich zu folgenden einzelnen Datenübermittlungen kostenfrei Widerspruch einlegen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht |
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| (Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.) |
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
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| (Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG) |
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
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| (Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG.) |
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. |
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| (Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG) |
| 5. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
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| (Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG) |
Das Antragsformular erhalten Sie in der Meldebehörde oder über die Homepage der Stadt Zahna-Elster www.stadt-zahna-elster.de